Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei sodann nicht entscheidend, weshalb kein Kontakt zwischen Vater und Kind stattfinde. Wenn keine Beziehung bestehe, könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Sorgerecht ausgeübt werden. In BGE 142 III 197 habe die Kindsmutter den Kontakt zwischen Vater und Kind verunmöglicht und das Bundesgericht habe sich dennoch auf den Standpunkt gestellt, dass das gemeinsame Sorgerecht nicht dem Kindswohl entsprechen würde. Vorliegend komme hinzu, dass die Feststellung der Vorinstanz nicht zutreffe, wonach die Kindsmutter dem Beklagten den Kontakt verwehre.