3.3.1 Seine Rechtsvertreterin führt dazu zusammengefasst aus, für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts brauche es einen physischen Zugang zum Kind. Wenn – wie vorliegend – gar kein Kontakt zwischen Vater und Kind bestehe, könne keine Beziehung aufgebaut werden, die es erlaube, im Interesse des Kindes zu handeln und zu entscheiden. Der Beklagte könne folglich die Pflichten, die aus der elterlichen Sorge resultierten, gar nicht erfüllen. Auch die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass der Beklagte auch in Zukunft kein Interesse am Kläger haben werde.