zwangsläufig von der Kindsmutter instruiert. Zudem wurde eine von der Kindsmutter verfasste Eingabe vom 28. November 2021, mit der diese zu gewissen Aspekten des Verfahrens persönlich Stellung nahm (act. 52), ohne Weiteres zu den Akten genommen und auch damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 304 ZPO N 7; s. zum Ganzen auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 19 2 vom 5. Februar 2020 E. 1.5, in: LGVE 2020 II Nr. 2). 3.3 Im Weiteren macht der Kläger geltend, die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei auch materiell falsch und verletze Art. 298b Abs. 2 ZGB.