296 ZPO N 1 und 10). Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich auch ohne entsprechenden Antrag des Beklagten anordnen können, weshalb es auf den Zeitpunkt des Antrages nicht ankommt. Auch die Frage nach der Passivlegitimation wird dadurch obsolet, zumal zu Recht nicht geltend gemacht wird, die Kindsmutter habe sich im vorliegenden Verfahren kein Gehör verschaffen können: Auch wenn Rechtsanwältin C.________ formell den zweijährigen Kläger vertritt, wird sie doch Seite 10/47