304 N 3 ff.). Ausserdem gelten – wie bereits vorne in E. 2.3 erwähnt – für sämtliche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO): Das Gericht soll unabhängig von Vorbringen und Anträgen der Prozessparteien eine für das Kindeswohl möglichst ideale Entscheidung treffen, weshalb es sämtliche Kinderbelange unabhängig von den Anträgen der Parteien regeln kann (Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 296 ZPO N 1 und 10).