Diese Kritik des Klägers geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen verkennt er, dass gemäss den im Rahmen der Revision des Unterhaltsrechts geschaffenen Bestimmungen von Art. 298b Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO das Gericht bei Klagen auf Unterhalt auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange entscheidet.