3.2 Der Kläger bringt dagegen zunächst vor, die Vorinstanz hätte auf den Antrag des Beklagten auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge gar nicht eintreten dürfen. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, der Streitgegenstand der Klage habe lediglich die Vaterschaft und den Unterhalt umfasst. Kurz vor Abschluss des Verfahrens habe der Beklagte auf einmal das gemeinsame Sorgerecht beantragt. Dabei habe es sich um eine Widerklage gehandelt, die gemäss Art. 224 ZPO bereits in der Klageantwort hätte geltend gemacht werden müssen. In der Klageantwort habe der Beklagte einen solchen Antrag jedoch mit keinem Wort erwähnt.