Kindseltern von massgeblicher Bedeutung wäre, sondern die Frage der elterlichen Sorge. Der Gesetzgeber habe die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall erklärt. Davon abzuweichen sei nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Eine erschwerte Kommunikation zwischen den Kindseltern genüge für die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge ebenso wenig wie der Umstand, dass der Eltern-Kind-Beziehung noch (erhebliches) Ausbaupotential innewohne. Erforderlich seien vielmehr ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit, die sich negativ auf das Kindeswohl auswirke.