Sodann könne aus dem Umstand, dass der Beklagte – nachdem er vom Tumor des Klägers Kenntnis erhalten habe – dem Kläger via die Rechtsvertreterinnen alles Gute gewünscht und die Kindsmutter gebeten habe, ihn auf dem Laufenden zu halten, nicht auf fehlendes Interesse des Beklagten am Wohlergehen des Klägers geschlossen werden. Diese Episode zeige vielmehr beispielhaft, dass die Kindseltern Mühe hätten, miteinander zu kommunizieren. Nun habe aber keine der Parteien oder die Kindsmutter vorgebracht, dass eine Kommunikation zwischen den Kindseltern bezüglich Kinderbelange gänzlich unmöglich sei.