Der Beklagte habe an der Befragung mehrfach erklärt, dass er den Kläger im März/April 2020 – mithin vor der Kontaktverweigerung seitens der Kindsmutter – regelmässig gesehen habe und mit ihm über mehrere Wochen einmal wöchentlich spazieren gegangen sei, was er sehr genossen habe. Sodann könne aus dem Umstand, dass der Beklagte – nachdem er vom Tumor des Klägers Kenntnis erhalten habe – dem Kläger via die Rechtsvertreterinnen alles Gute gewünscht und die Kindsmutter gebeten habe, ihn auf dem Laufenden zu halten, nicht auf fehlendes Interesse des Beklagten am Wohlergehen des Klägers geschlossen werden.