Dass der Beklagte sich seit der Geburt des Klägers nicht für ihn interessiere und sich nicht um ihn habe kümmern wollen, wie der Kläger bzw. die Kindsmutter vorbrächten, lasse sich in dieser Absolutheit ebenfalls nicht halten. Der Beklagte habe an der Befragung mehrfach erklärt, dass er den Kläger im März/April 2020 – mithin vor der Kontaktverweigerung seitens der Kindsmutter – regelmässig gesehen habe und mit ihm über mehrere Wochen einmal wöchentlich spazieren gegangen sei, was er sehr genossen habe.