3.1.1 Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stünden die Kinder, solange sie minderjährig seien, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Dieser Grundsatz gelte auch bei Kindern von unverheirateten Eltern, ungeachtet dessen, dass bei ihnen – anders als bei in der Ehe geborenen Kindern – die gemeinsame elterliche Sorge nicht automatisch entstehe (vgl. Art. 298a Abs. 5 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge sei anzuordnen, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen sei (Art. 298b Abs. 2 ZGB).