3.4 Es wurden weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Zuger Gerichte ist zu Recht unbestritten geblieben, sodass ohne Weiteres auf E. 1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann. Andere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Vorbehältlich einer ausreichenden Begründung (dazu nachfolgend E. 2.1) ist demnach auf die Berufung einzutreten.