3.2 Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2021 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Berufungsverfahren Z1 2021 18 und Z2 2021 25 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 15'000.00 zu bezahlen (act. 46). 3.3 Am 22. November 2021 reichte der Beklagte fristgerecht die Berufungsantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 50). Am 28. November 2021 reichte die Kindsmutter eine Eingabe mit weiteren Beilagen ein (act. 52), worauf die Parteien am 23. Dezember 2021 bzw. 13. Januar 2022 je noch eine weitere Stellungnahme einreichten (act. 54 und 56).