3.1 Gegen diesen Entscheid liess der Kläger am 17. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 39). Gegen den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 3. Mai 2022 (ES 2020 342) erhob der Kläger ebenfalls Berufung (Verfahren Nr. Z2 2021 25). Gleichzeitig stellte er beim Obergericht mit separater Eingabe ein Gesuch um Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für beide Berufungsverfahren von einstweilen CHF 15'000.00 (act. 40).