5. Der Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 39'491.45 (MWST inbegriffen) zu bezahlen, wobei der Beklagte berechtigt wird, diese Parteientschädigung mit dem gestützt auf Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug ES 2020 342 vom 3. Mai 2021 geschuldeten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. 6. [Rechtsmittelbelehrung]"