3.5 Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zwischen der Kindsmutter, B.________, und deren Ehemann, E.________, innert zehn Tagen nach Eintritt mitzuteilen und schriftlich zu belegen. 4. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 15'000.00 Entscheidgebühr (inkl. ES 2020 342) Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und von ihm nachgefordert. Seite 6/47