3.3 B.________ wird verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten des Klägers (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, ausserschulische Betreuung wie Hort- und/oder Krippenkosten, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc.) zu bezahlen. 3.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Kindsmutter, B.________, angerechnet.