Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulage oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen dem Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 3.2 Der Beklagte wird berechtigt, die von ihm an den Unterhalt des Klägers ab dessen Geburt bis 30. Juni 2020 geleisteten Beiträge in der Höhe von insgesamt CHF 20'400.00 von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 in Abzug zu bringen.