2.7 Am 3. Mai 2021 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 37; Verfahren Nr. EV 2020 95): "1. Die Vaterschaftsklage (klägerisches Rechtsbegehren Ziff. 1) wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2.1 Das Kind, A.________, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindsmutter, B.________, und des Kindsvaters, D.________, gestellt. 2.2 Die Obhut für das Kind A.________ wird der Kindsmutter zugeteilt. 2.3 Auf die Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts für den Beklagten wird verzichtet.