2.6 Mit Entscheid vom 5. Februar 2021 forderte der Einzelrichter die Parteien auf, ihren "schriftlichen Schlussvortrag" einzureichen (act. 18), woraufhin die Parteien am 19. Februar 2021 und am 26. Februar 2021 je eine Eingabe einreichten (act. 22 und 24). Der Beklagte beantragte dabei neu die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mit Eingaben vom 25. März 2021 replizierten die Parteien auf die Eingabe der jeweils anderen Partei (act. 28 und 30). Am 9. April 2021 reichte der Beklagte sodann eine weitere Eingabe ein (act. 33).