Darüber hinaus sei der Beklagte zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten zu 2/3 zu tragen. Gleichzeitig stellte der Kläger den Antrag, der Beklagte sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bereits während des laufenden Verfahrens zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der erwähnten Höhe zu verpflichten. Ausserdem habe ihm der Beklagte einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 10'000.00 zu bezahlen; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1).