5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Beklagten. Beklagter und Berufungsbeklagter 1. Es sei die Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. Mai 2021 im Verfahren EV 2020 95 vollumfänglich abzuweisen und es seien die Ziffern 2.1, 3.1 und 3.2 des Entscheides des Kantonsgerichts Zug vom 3. Mai 2021 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers. Seite 3/47 Sachverhalt