3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem tt.mm.2020 mindestens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Vom tt.mm.2020 bis 30. Juni 2020: a) Barunterhalt: CHF 3'477.80 b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'948.00