1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug im Verfahren EV 2020 95 sei betreffend Ziff. 2.1, 3.1 und 3.2 aufzuheben. 2. Auf den Antrag des Beklagten betreffend gemeinsames Sorgerecht sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der Antrag abzuweisen und der Kläger sei unter der alleinigen Sorge der Kindsmutter zu belassen.