{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles\nrechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Darin enthalten ist auch die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren Z2 2021 25\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 im Entscheid vom 22. Juli 2022 im\nVerfahren Z2 2021 25). Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Kläger bereits geleisteten\nKostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.\n\n9.2 Grundsätzlich hätte der Kläger dem Beklagten gemäss dem Ausgang des Verfahrens auch\neine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Da jedoch der Beklagte derzeit allein\nfür den Barunterhalt des Klägers und damit auch für die von diesem zu tragenden Prozesskosten aufzukommen hat, ist auf die Festsetzung einer Parteientschädigung zugunsten des\nBeklagten zu verzichten.\n\n9.3 Auch der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er einerseits unterliegt\nund der Beklagte ihm andererseits für das vorliegende Berufungsverfahren sowie das Verfahren Z2 2021 25 bereits einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 15'000.00 bezahlt\nhat. Die Rechtsvertreterin des Klägers macht für die beiden Berufungsverfahren ein Honorar in\nder Höhe von insgesamt CHF 9'810.00 geltend. Daraus folgt, dass der Kläger mit dem vom Beklagten geleisteten Prozesskostenvorschuss – auch nach Bezahlung des Kostenvorschusses in\nder Höhe von CHF 5'000.00 – seine Anwaltskosten decken kann.\n\n10. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist\ndie Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht ohne Streitwerterfordernis zulässig (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1 m.H.).\nSeite 46/47\n\nUrteilsspruch\n\n1.1 Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n1.2 Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai\n2021 wird von Amtes wegen wie folgt geändert (Änderungen kursiv):\n\n3.1 Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes A.________ folgende\nmonatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Beiträge\nhandelt – je zum Voraus auf den Ersten des Monats:\n\nVom tt.mm.2020 bis 30. Juni 2020:\na) Barunterhalt: CHF 2'370.00;\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 1'930.00.\n\nAb Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (EV 2020 95) bis zum Ende des Monats, in welchem das Scheidungsurteil zwischen der Kindsmutter und ihrem Ehemann in Rechtskraft erwächst:\na) Barunterhalt: CHF 2'000.00;\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 1'710.00.\n\nVom ersten Tag des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats bis\n31. Juli 2025:\na) Barunterhalt: CHF 2'000.00;\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 2'840.00.\n\nVom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026:\na) Barunterhalt: CHF 2'700.00;\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 535.00.\n\nVom 1. August 2026 bis 31. Juli 2032:\na) Barunterhalt: CHF 2'780.00;\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 1'070.00.\n\nVom 1. August 2032 bis zum erfüllten 18. Altersjahr:\na) Barunterhalt: CHF 2'500.00;\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 (kein Betreuungsunterhalt mehr).\n\nAb Erreichen der Volljährigkeit längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung:\na) Barunterhalt: CHF 1'275.00;\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00.\n\nDer jeweilige Barunterhaltsbeitrag des Beklagten reduziert sich vor dem erfüllten\n18. Altersjahr des Klägers um einen Drittel und nach dem erfüllten 18. Altersjahr des\nKlägers um einen Viertel eines allfälligen Nettomonatslohnes (exkl. 13. Monatslohn)\ndes Klägers.\n\n[Indexierung]\n\n1.3 Im Übrigen wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2021\nbestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.\nSeite 47/47\n\n2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren (inkl. der Kosten für das damit\nzusammenhängende Berufungsverfahren Z2 2021 25) in der Höhe von CHF 5'000.00 werden\ndem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von\nCHF 5'000.00 verrechnet.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n"}