{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die restlichen\nAkontozahlungen in Höhe von CHF 42'720.00 (CHF 27'250.00 + CHF 15'470.00) beträfen die\nZeit ab Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens. Der Beklagte werde berechtigt,\nCHF 42'720.00 von den im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ES 2020 342)\nfür die Dauer des vorliegenden Verfahrens festgelegten Unterhaltsbeiträgen abzuziehen.\n\n7.2 Der Kläger bringt dagegen vor, der Beklagte dürfe den Betrag von CHF 2'000.00, den er von\nFebruar 2020 bis Juni 2020 monatlich auf das ehemalige Haushaltskonto überwiesen habe,\nnicht in Abzug bringen. Der Beklagte habe nach der Geburt des Klägers noch regelmässig in\nder Wohnung in I.________ übernachtet. Auch sein Hund sei noch regelmässig dort gewesen.\nZahlungen für Internet, Strom, Tierfutter, die vom ehemaligen Haushaltskonto bei der\nY.________ Bank und somit von den Überweisungen des Beklagten getätigt worden seien, hätten somit auch den Beklagten betroffen. Es sei somit falsch, die Zahlungen von CHF 2'000.00\nSeite 44/47\n\npauschal als Akontozahlungen für den Unterhalt zu betrachten. Ausserdem habe der Beklagte\ndiese Zahlungen gar nicht im Hinblick auf allfällige Unterhaltsverpflichtungen vorgenommen; zu\njenem Zeitpunkt sei er noch der Ansicht gewesen, dass der Kläger gar nicht sein Sohn sei. Die\nAnerkennung sei bekanntlich erst im Oktober 2020 erfolgt. Über die Zahlungen in der Höhe von\nCHF 2'000.00 monatlich von Februar bis Juni 2020 sei folglich im Rahmen der Auflösung des\nKonkubinats abzurechnen. Entsprechend seien CHF 8'500.00 von den anrechenbaren Akontozahlungen des Beklagten abzuziehen und der Beklagte sei berechtigt, [nur] CHF 11'900.00 von\nden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen (act. 39 Rz 76-78).\n\n7.3 Die Ausführungen des Klägers gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. So hielt die Vorinstanz gerade fest, dass zwischen den Parteien umstritten sei, ob der Beklagte die Wohnung in I.________ bereits im Januar 2020 (so der Beklagte) oder erst am 13. März 2020 (so\nder Kläger) verlassen habe. Die Vorinstanz ging deshalb ermessensweise von einem Auszug\nper Ende Februar 2020 aus, was bereits deutlich näher an der (damaligen) Sachverhaltsdarstellung des Klägers als an derjenigen des Beklagten liegt. Darauf geht der Kläger aber gar\nnicht ein. Stattdessen macht er lediglich (und unsubstanziiert) geltend, der Beklagte habe\n\"auch nach der Geburt des Klägers noch regelmässig\" in der Wohnung in I.________ übernachtet. Soweit er daraus ableitet, dass sämtliche Zahlungen bis und mit Juni 2020 auch den\nBeklagten selbst betroffen hätten, setzt er sich ausserdem in Widerspruch zu seinem\neigenen Standpunkt im erstinstanzlichen Verfahren, wo er behauptete, der Beklagte sei am\n13. März 2020 aus der Wohnung in I.________ ausgezogen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.\n\n7.4 Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern es für die Anrechnung der fraglichen Beträge an die\nUnterhaltsbeiträge relevant sein sollte, ob die Zahlungen im Hinblick auf allfällige Unterhaltsverpflichtungen erfolgt sind und ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlungen den Kläger bereits als seinen Sohn anerkannt hat oder nicht. Entscheidend ist einzig, dass die Zahlungen\nvon monatlich CHF 2'000.00, die der Beklagte unbestrittenermassen von Februar 2020 bis\nund mit Juni 2020 auf das Y.________ Bank-Konto der Kindsmutter geleistet hat, zur Deckung exakt derselben Kosten bestimmt waren, die – wie nachträglich festgestellt wurde –\nauch Gegenstand seiner Unterhaltspflicht sind. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte nicht\ndazu verpflichtet werden kann, dieselben Kosten für den gleichen Zeitraum zweimal zu bezahlen. Der Kläger kann sich deshalb nicht auf den Standpunkt stellen, dass der Beklagte\ndieselben Kosten noch einmal zu bezahlen und dann später im Rahmen der Auflösung des\nKonkubinats wieder zurückzufordern habe.\n\n8. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist einzig hinsichtlich des Volljährigenunterhalts abzuändern, welcher von Amtes wegen zu Ungunsten des Klägers zu reduzieren ist. Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n9. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Rechtsprechung und Lehre umfasst die in Art. 276\nAbs. 1 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern indessen auch den Rechtsschutz. Die Eltern haben daher für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; 119 Ia 134 E. 4; Urteile des Bundes-\nSeite 45/47\n\ngerichts 5A_941/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3; 5A_217/2018 vom 7. Juni 2018 E. 1.1;\nFountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 276 ZGB N 22).\n\n"}