{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Wie dargelegt, sei der Kindsmutter seit der Geburt des\nKlägers eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. Infolgedessen sei der Anteil der\nX.________ GmbH mittels Betreuungsunterhalt zu decken. Von den monatlichen Mietzinszahlungen des Beklagten von CHF 8'150.00 seien daher CHF 700.00 – d.h. der Mietanteil\nder X.________ GmbH – an den vom Beklagten geschuldeten Betreuungsunterhalt anzurechnen. Der Mietanteil des Klägers sei auf CHF 1'680.00 beziffert worden. Im Umfang dieses Betrages seien die Mietzinszahlungen des Beklagten an den Barunterhalt des Klägers\nanzurechnen. Die in Form von Mietzins geleisteten Unterhaltszahlungen beliefen sich von\n________ (Monat) 2020 (Geburt des Klägers) bis und mit Juni 2020 auf CHF 11'900.00\n([CHF 700.00 x 5] + [CHF 1'680.00 x 5]) und von Juli 2020 bis und mit Dezember 2020 auf\nCHF 14'280.00 ([CHF 700.00 x 6] + [CHF 1'680.00 x 6]). Im Januar 2021 habe der Beklagte\nlediglich einen halben Monatsmietzins, mithin CHF 4'075.00, bezahlt. An die ab Juli 2020\ngeleisteten Akontozahlungen seien ihm zusätzlich CHF 1'190.00 ([CHF 700.00 / 2] +\n[CHF 1'680.00 / 2]) anzurechnen, was total CHF 15'470.00 (CHF 14'280.00 + CHF 1'190.00)\nergebe. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte von der Kindsmutter die\nErstattung der Differenz ihres Mietanteils von CHF 2'400.00 (CHF 3'100.00 ./. CHF 700.00)\nder Monate ________ bis und mit Dezember 2020 zu fordern berechtigt sei, könne im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Diese Frage betreffe das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Kindsmutter als Konkubinatspartner. Da sich eine allfällige Forderung des Beklagten gegen die Kindsmutter richten würde, könne er diese nicht mit den Unterhaltsforderungen des Klägers in Verrechnung bringen, setze doch eine Verrechnung die Identität von\nSchuldner und Gläubiger der Haupt- und der Verrechnungsforderung voraus. Dasselbe gelte\nfür den Mietanteil der Kindsmutter des Monats Januar 2020.\n\n7.1.2 Schliesslich habe der Beklagte nachweislich von Februar 2020 bis und mit Juni 2020 monatlich CHF 2'000.00 auf das Raiffeisen-Konto der Kindsmutter (von den Parteien als \"Haushaltskonto\" bezeichnet) überwiesen. Von Februar bis Mai seien die Zahlungen als \"Haushaltsbeitrag\" bezeichnet worden, im Juni als \"Akontozahlung Unterhalt\". Die klägerische Behauptung, der Beklagte habe in dieser Zeit CHF 5'000.00 zu wenig einbezahlt, erweise sich\nSeite 43/47\n\nsomit als falsch. Umstritten sei, inwiefern diese CHF 10'000.00 (CHF 2'000.00 x 5) mit den\nUnterhaltsforderungen des Klägers verrechnet werden könnten. Gemäss übereinstimmender\nDarstellung der Parteien habe zwischen den Kindseltern die Vereinbarung bestanden, dass\nbeide Teile je CHF 2'000.00 auf das Haushaltskonto einzahlen bzw. zur Deckung der Kosten\ndes gemeinsamen Haushalts (ohne Miete) beisteuern würden. Wie sich dem Kontoauszug\nentnehmen lasse, habe das Haushaltskonto hauptsächlich der Finanzierung von Lebensmitteln, Tierfutter, der Reinigungshilfe, Internet/Kommunikation, Strom und Medikamenten –\nmithin grösstenteils der Bestreitung des täglichen Bedarfs – gedient. Ermessensweise sei\nanzunehmen, dass der Beklagte bis Ende Februar 2020 regelmässig in der Wohnung in\nI.________ übernachtet habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass sein Beitrag\nvon CHF 2'000.00 am Anteil des Haushaltsbudgets bis Ende Februar 2020 in bedeutendem\nUmfang ihm selbst zugutegekommen sei; ermessensweise seien CHF 500.00 an den Barunterhalt des Klägers anzurechnen. Da vorliegend angenommen werde, der Beklagte habe\nsich ab März 2020 nicht mehr in der Wohnung in I.________ aufgehalten, sei nicht davon\nauszugehen, dass seine Zahlungen auf das Haushaltskonto weiterhin (auch) zur Deckung\nseines eigenen täglichen Bedarfs verwendet worden seien, sondern ausschliesslich der\nKindsmutter und dem Kläger (sowie allenfalls L.________) zugutegekommen seien.\nDemzufolge seien CHF 8'500.00 an die Unterhaltsforderung des Klägers anzurechnen\n(CHF 500.00 Februar + CHF 8'000.00 März-Juni).\n\n7.1.3 Ob der Beklagte der Kindsmutter CHF 11'333.55 schulde – wie sie behaupte, der Beklagte\njedoch bestreite – könne vorliegend offenbleiben. Soweit ersichtlich beträfen die geltend gemachten Forderungen das Konkubinatsverhältnis und könnten mangels Identität von Schuldner\nund Gläubiger der Haupt- und der Verrechnungsforderung nicht zur Verrechnung gebracht\nwerden. Dasselbe gelte für die Frage, inwiefern sich der Beklagte nach seinem Auszug weiterhin an den Reinigungskosten der Wohnung in I.________ habe beteiligen müssen, nachdem\ndiese nicht Gegenstand des familienrechtlichen Existenzminimums und damit des Unterhaltsbeitrages seien.\n\n"}