{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "elterliche Sorge und Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:00", "Checksum": "82e6f7d2588752fb03644a5e51efafd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18\nRegeste:\nelterliche Sorge und Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht\n\n Inwiefern die Vorinstanz von der zweistufigen Methode abgewichen und verschiedene Berechnungsmethoden vermischt haben soll, legt der Kläger konkret nicht dar und ist auch nicht\nersichtlich. Bezeichnenderweise erwähnt er auch die Erwägungen nicht, auf die sich seine\nKritik bezieht. Derart undifferenzierte Kritik genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht (vgl. vorne E. 2.1). Abgesehen davon kann dem Kläger aber ohnehin nicht\ngefolgt werden, weist er doch an anderer Stelle selber darauf hin, dass das Bundesgericht\nauch in seinem Entscheid 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [= BGE 147 III 265] E. 6.6,\n\"wie von der Vorinstanz richtig festgehalten\", zum Schluss gekommen sei, dass der Kindesunterhalt in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich guten [finanziellen]\nVerhältnissen aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden müsse (act. 39 Rz 21). Damit widerlegt er sein eigenes Argument, wonach eine \"Deckelung\" nur\nbei der \"Prozentmethode\" vorkommen könne, gleich selbst.\n\n6.4 Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit\ndarauf einzutreten ist.\n\n6.5 Die Vorinstanz hat allerdings übersehen, dass ab Volljährigkeit des Klägers kein Überschussanteil mehr geschuldet ist. Vielmehr haben volljährige Kinder nur noch Anspruch auf\nDeckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums einschliesslich der Ausbildungskosten\n(BGE 147 III 265 E. 7.2 a.E.; Urteile des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021\nE. 7.2 und 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4). Dabei handelt es sich um einen\noffensichtlichen Fehler, der noch dazu aufgrund der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime auch ohne entsprechenden Antrag einer Partei von Amtes wegen zu korrigieren ist (vgl.\nvorne E. 2.2 f.). Der Offizialgrundsatz ist nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des\nKindes bzw. zugunsten einer (mutmasslich) unterhaltspflichtigen Person anzuwenden. Das\nVerbot der reformatio in peius gilt insofern nicht (Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 296 ZPO\nN 10 m.H. auf BGer 5A_169/2012 E. 3.3; 5A_745/2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts\n5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2).\n\nDer Kläger wird am tt.mm.2038 volljährig. Der Überschussanteil, den ihm die Vorinstanz angerechnet hat, beläuft sich in der letzten Phase ab August 2032 auf CHF 1'000.00 (act. 37\nE. 8.2.4.7). Entsprechend reduziert sich ab März 2038 der geschuldete Barunterhalt auf\nCHF 1'500.00. Dieser ist vom Beklagten zu 85 % zu tragen (vgl. act. 37 E. 8.3), weshalb er\ndem Kläger ab März 2038 bis zum ordentlichen Abschluss von dessen Erstausbildung Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'275.00 zu bezahlen hat.\nSeite 42/47\n\n7. Schliesslich rügt der Kläger die Höhe der angeblich vom Beklagten für die Zeit bis zum\n30. Juni 2020 bereits geleisteten Beiträge, die ihm an seine Unterhaltspflicht angerechnet\nwurden.\n\n7.1 Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus (act. 37 E. 8.7.2 f.):\n\n7.1.1 Der Beklagte habe unbestrittenermassen ab Juli 2020 bis und mit April 2021 monatlich\nCHF 2'725.00 (CHF 1'450.00 als Barunterhalt und CHF 1'275.00 als Betreuungsunterhalt)\nakonto an den Unterhalt des Klägers bezahlt, was ein Total von CHF 27'250.00 (CHF 2'725.00\nx 10) ergebe.\n\n"}