{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Vielmehr wurde beim regulären (Bar-\n)Unterhaltsbeitrag für die ehelichen Söhne überhaupt nicht differenziert, sondern der Beklagte im Scheidungsurteil vom tt.mm.2012 pauschal dazu verpflichtet, den ehelichen Söhnen für\ndie gesamte Dauer der Unterhaltspflicht, d.h. ab April 2012 bis zum ordentlichen Abschluss\nder Erstausbildung, monatlich je CHF 1'550.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Hinzu\nkommt die Beteiligung von 13,5 % am allfälligen Jahresnettobonus des Beklagten, wobei\ndiese Bonusbeteiligung der Deckung der ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Ausbildung,\nZahnarztkosten, kostspielige Hobbies) dienen soll (act. 22/41). Wird gestützt auf die vorinstanzliche Feststellung davon ausgegangen, dass die Bonusbeteiligung CHF 1'000.00 pro\nMonat und Kind nie überschritten hat und dies auch in Zukunft so sein wird, erhielten bzw.\nerhalten die ehelichen Söhne von ihrem Vater mithin zwischen CHF 1'550.00 und\nCHF 2'550.00 pro Monat.\n\n6.2.2.4 Die Vorinstanz hat die Barunterhaltsbeiträge des Klägers je nach Phase auf CHF 2'000.00\nbis CHF 2'900.00 festgesetzt. Dabei ergibt sich für die Zeit ab Geburt bis zum Erreichen der\nVolljährigkeit des Klägers ein gewichteter Durchschnitt von CHF 2'504.00 pro Monat ([4,5 x\nCHF 2'370.00] + [6 x CHF 2'600.00] + CHF 2'800.00 + [54 x CHF 2'000.00] + [12 x\nCHF 2'700.00] + [72 x CHF 2'780.00] + [68 x CHF 2'500.00] / 215,5). Der ihm zugesprochene\nBarunterhalt liegt folglich im Durchschnitt nur minimal unter dem höchsten Betrag, den seine\nHalbbrüder gemäss Scheidungsurteil vom tt.mm.2012 monatlich erhalten. Inwiefern die Vorinstanz den Kläger gegenüber seinen Halbbrüdern finanziell benachteiligt haben soll, ist\ndemnach nicht ersichtlich; im Gegenteil ist in der Tendenz eher von einer Besserstellung des\nKlägers auszugehen.\n\n6.2.2.5 Ferner ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Bestimmung eines angemessenen Überschussanteils die Zürcher Kinderkosten-Tabelle als Referenzwert verwendet hat.\nDie bundesgerichtliche Rechtsprechung steht dem vom Kantonsgericht gewählten Vorgehen\n– anders als der Kläger meint – nicht per se entgegen. Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht seit der Abkehr vom Methodenpluralismus die Anwendung der Zürcher Tabelle zur Berechnung des Barunterhalts für das Kind nicht mehr zulässt. Dies verbietet jedoch nicht, die\nKinderkosten-Tabelle in anderem Kontext trotzdem noch beizuziehen. Weil es sich um statistische Vergleichswerte handelt, bietet es sich insbesondere an, sie als objektivierte Referenz\nzu verwenden.\n\nWie die Vorinstanz zudem korrekt erkannt hat, ist der rechnerische Überschussanteil des\nKindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus\nkonkreten Bedarfsgründen zu limitieren, was namentlich bei weit überdurchschnittlich guten\nfinanziellen Verhältnissen gilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 a.E.; Urteil des Bundesgerichts\n5A_382/2021 vom 20. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1.3; 5A_52/2021 vom\n25. Oktober 2021 E. 7.2). Wie in solchen Fällen der angemessene Überschussanteil des\nKindes ermittelt werden soll, hat das Bundesgericht bislang noch nicht präzisiert. Dass sich\ndie Vorinstanz dazu auf die Zürcher Kinderkosten-Tabelle bezogen hat und festhielt, dass\neine Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrags auf mehr als das Doppelte der in der Tabelle\nvorgesehenen Bedarfswerte nicht angemessen sei, erscheint sachgerecht und ist auch im\nLichte der neuen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Vor-\nSeite 41/47\n\ninstanz den Überschussanteil stets auch mit dem konkret beim Kläger ermittelten Bedarf abgeglichen und diesem somit ebenfalls Rechnung getragen hat.\n\n6.3 Schliesslich moniert der Kläger im Rahmen seiner Vorbemerkungen pauschal, die Vorinstanz\nsei in unzulässiger Weise von der zweistufigen Methode abgewichen und habe willkürlich\nverschiedene Berechnungsmethoden vermischt, respektive in unzulässiger Weise eine\nDeckelung des Kindesunterhalts vorgenommen. Im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 5A_311/2019 sei zwar tatsächlich von einer \"Deckelung\" bei überdurchschnittlichen Verhältnissen die Rede. Diese Deckelung beziehe sich jedoch auf die sogenannte Prozentmethode, die vorliegend ohnehin keine Anwendung finde (act. 39 Rz 19 und\n22).\n\n"}