{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Damit vermag er den angefochtenen Entscheid\nnicht in Zweifel zu ziehen.\n\n6.2 Zur Kritik des Klägers an der erstinstanzlichen Verteilung der Überschüsse ist sodann Folgendes zu bemerken:\n\n6.2.1 Der Kläger moniert, die Vorinstanz weise zunächst darauf hin, dass es sich bei ihm um einen\nSäugling resp. ein Kleinkind handle, weshalb er nicht im gleichen Mass am Überschuss par-\nSeite 39/47\n\ntizipieren könne wie seine älteren Halbbrüder. Dabei beziehe sich die Vorinstanz auf die\nersten Phasen bis Januar 2021, in denen die Halbbrüder in einem grossen Mass am Bonus\ndes Beklagten beteiligt worden seien. Damit verkenne sie jedoch, dass bei den Halbbrüdern\nin Bezug auf die Bonusbeteiligung keine Abstufung nach Alter gemacht worden sei. Zum\nScheidungszeitpunkt am tt.mm.2012 sei der am tt.mm.2007 geborene G.________ vier Jahre\nalt und der am tt.mm.2009 geborene H.________ knapp drei Jahre alt gewesen. Bei beiden\nhabe es sich somit um Kleinkinder mit mutmasslich keinen Hobbies und wenig Kosten für Ferien etc. gehandelt. Dennoch hätten sie bereits damals mit 13,5 % am Bonus des Beklagten\npartizipiert. Wenn nun beim Kläger aufgrund seines Alters von anderen Parametern ausgegangen werde, so handle es sich dabei um eine willkürliche Ungleichbehandlung.\n\nWeiter orientiere sich die Vorinstanz bei der Überschussverteilung an der Zürcher Kinder-\nkosten-Tabelle. Das Bundesgericht habe in dem von der Vorinstanz mehrfach zitierten Entscheid 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [BGE 147 III 265] festgehalten, dass von den\nRichtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auszugehen sei\nund somit die Anwendung von Tabellen wie namentlich der \"Zürcher Tabellen\" oder der\n\"SKOS-Richtlinien\" ausscheide. Es sei somit falsch, wenn sich die Vorinstanz bei der Bemessung des Anteils des Klägers am Überschuss an der Zürcher Tabelle orientiere. Entgegen ihren Ausführungen sei der Kläger somit genau gleich am Überschuss zu beteiligen wie\nseine beiden Halbbrüder (act. 39 Rz 63 ff. sowie Rz 20).\n\n6.2.2 Diese Kritik ist unbegründet.\n\n6.2.2.1 Wie die Vorinstanz richtig ausführte, gilt für alle unterhaltsberechtigten Kinder desselben\nUnterhaltspflichtigen der (relative) Gleichbehandlungsgrundsatz, d.h. sie sind im Verhältnis\nzu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Im Ergebnis muss jedes Kind\nunter Berücksichtigung seiner spezifischen Bedürfnisse einen ähnlichen Lebensstandard geniessen können. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind somit nicht von vorneherein ausgeschlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtfertigung (BGE 137 III 59 E. 4.2.1; Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 9.1; 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019\nE. 5.3; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.4; 5A_86/2013 vom 12. März 2014 E. 3.5).\n\n6.2.2.2 Der Kläger räumt selbst ein, dass die Vorinstanz nur in den Phasen ab Geburt des Klägers\nim ________ (Monat) 2020 bis und mit Januar 2021 damit argumentierte, der Kläger sei noch\nein Säugling und könne deshalb nicht im gleichen Mass am Überschuss partizipieren wie\nseine älteren Halbbrüder. Mithin geht es um die Zeitspanne bis zum ersten Geburtstag des\nKlägers. Wie der Kläger ebenfalls selbst ausführt, waren die ehelichen Söhne des Beklagten\ndemgegenüber bereits vier bzw. knapp drei Jahre alt, als im Scheidungsurteil vom\ntt.mm.2012 ihr Barunterhalt erstmals geregelt werden musste. Die Zeit vor dem ersten Geburtstag der ehelichen Söhne ist von dieser Unterhaltsregelung folglich gar nicht erfasst,\nweshalb eine unmittelbare Gegenüberstellung der Unterhaltsregelungen bei allen drei Söhnen für diese Phase nicht möglich ist. Bereits aus diesem Grund überzeugt der vom Kläger\nangestrengte Vergleich nicht.\n\n6.2.2.3 Abgesehen davon kann die Überschussbeteiligung bzw. die Beteiligung am Bonus des Beklagten ohnehin nicht isoliert betrachtet werden, wie dies der Kläger tut. Vielmehr muss der\ngesamthaft zugesprochene (Bar-)Unterhalt dem relativen Gleichbehandlungsgrundsatz\nSeite 40/47\n\n"}