{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Juli 2032 (30 Monate; Barunterhalt\nCHF 2'900.00) resultiere ein gewichteter Barunterhaltsbeitrag von rund CHF 2'780.00.\n\nAbschliessend sei festzuhalten, dass das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 3, wonach der\nBeklagte zu verpflichten sei, dem Kläger – zusätzlich zum Barunterhaltsbeitrag – jährlich\nCHF 25'000.00 als Anteil eines allfälligen variablen Lohnbestandteils zu bezahlen, abzuweisen sei. Der klägerische Anspruch auf Beteiligung am Überschuss werde bereits im Rahmen\nder Barunterhaltsberechnung angemessen berücksichtigt.\n\n5.5 Der Barunterhalt, bestehend aus dem familienrechtlichen Existenzminimum des Klägers und\nden vorstehend ermittelten Überschussanteilen sei bis zur Volljährigkeit des Klägers\nvollständig vom Beklagten zu bezahlen, da er keinen Naturalunterhalt erbringe und leistungsfähig sei. Ein allfälliger Volljährigenunterhalt sei demgegenüber im Verhältnis der in jenem\nZeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit von beiden Elternteilen zu finanzieren. Der Überschuss des Beklagten werde voraussichtlich rund CHF 12'600.00 betragen, jener der Kindsmutter CHF 2'270.00. Der Anteil der Kindsmutter am Gesamtüberschuss (CHF 14'860.00)\nbelaufe sich auf rund 15 %. Dementsprechend habe sich die Kindsmutter ab Volljährigkeit\ndes Klägers (tt.mm.2038) bis zu dessen ordentlichem Abschluss einer angemessenen Ausbildung im Umfang von 15 % am Barunterhalt des Klägers zu beteiligen, mithin in Höhe von\nCHF 375.00. Der Beklagte habe für die restlichen CHF 2'125.00 aufzukommen.\n\n6 Im Zusammenhang mit der Festlegung der Überschussanteile wirft der Kläger der Vorinstanz\nzum einen vor, sie habe die Beteiligung der ehelichen Söhne des Beklagten an dessen Bonus\nfalsch berechnet. Zum anderen sei auch die Verteilung des Überschusses nicht korrekt.\nSeite 38/47\n\n6.1. Zur Berechnung der Bonusbeteiligung ist Folgendes festzuhalten:\n\n6.1.1 Nach Auffassung des Klägers ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die\nBonusbeteiligung der ehelichen Söhne des Beklagten auf je CHF 12'000.00 beschränkt sei.\nSie habe sich dabei auf die Steuererklärung 2019 bezogen und verkannt, dass in der Scheidungsvereinbarung, die im Recht liege, keine derartige Beschränkung erwähnt werde. Der\nScheidungsvereinbarung sei ein höherer Beweiswert zuzumessen als der Steuererklärung,\ndie der Beklagte selber angefertigt habe. Belege, dass der Beklagte Unterhalt effektiv in dieser Höhe gezahlt habe, habe er übrigens keine eingereicht. Komme hinzu, dass – selbst\nwenn der Beklagte seinen Söhnen lediglich je CHF 12'000.00 als Anteil an seinem Bonus\nüberwiesen haben sollte – dies nicht belege, dass es zu einer Abänderung der Scheidungsvereinbarung gekommen sei. Dies belege lediglich, dass der Beklagte seinen Söhnen nicht\nden ganzen, ihnen zustehenden Anteil überwiesen habe. Bei der Verteilung des Überschusses sei folglich davon auszugehen, dass G.________ und H.________ in weit grösserem\nMass am Bonus des Beklagten beteiligt seien (act. 39 Rz 51).\n\n6.1.2 Die Behauptung des Klägers, wonach die Vorinstanz \"verkannt\" habe, dass in der Scheidungsvereinbarung keine Beschränkung des Bonus erwähnt werde, trifft nicht zu. Vielmehr hielt die\nVorinstanz explizit fest, dass die vom Beklagten behauptete Beschränkung der Bonusbeteiligung seiner ehelichen Söhne der Scheidungsvereinbarung nicht entnommen werden könne\n(act. 37 E. 8.1.4.2; vgl. vorne E. 5.1.1). Die Vorinstanz hielt es aber trotzdem für gerechtfertigt,\nauf die Steuererklärung 2019 des Beklagten abzustellen, weil es finanziell für den Beklagten\nkeinen Sinn gemacht hätte, in der Steuererklärung tiefere Beträge für die Bonusbeteiligung der\nehelichen Söhne anzugeben, als er tatsächlich bezahlt habe; je höher die Unterhaltsbeiträge\nausfallen würden, desto tiefer seien die Steuern. Auf diese nachvollziehbaren und vertretbaren\nÜberlegungen der Vorinstanz geht der Kläger jedoch nicht ein. Stattdessen beharrt er einfach\nauf seinem Standpunkt, wonach der Scheidungsvereinbarung ein höherer Beweiswert als der\nSteuererklärung zukomme und der Beklagte keine Belege dafür eingereicht habe, dass der Beklagte den Bonusanteil an die ehelichen Söhne auch tatsächlich bezahlt habe. Er stellt damit\nseine eigene Würdigung der vorhandenen Beweismittel derjenigen der Vorinstanz entgegen,\nohne sich argumentativ mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Dies genügt\nden Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.1).\n\n"}