{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ein Fünftel entspreche gut CHF 1'080.00. Der Barbedarf des Klägers belaufe\nsich auch nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf CHF 1'246.00 (E. 6.4.3). Die Unter-\nSeite 36/47\n\nhaltsphase ab Rechtskraft des Scheidungsurteils dauere bis zum Eintritt des Klägers in den\nKindergarten, mithin bis 31. Juli 2025. Da naturgemäss nicht vorhergesagt werden könne,\nwann die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintreten werde, sei eine exakte Berechnung\nvon vornherein nicht möglich, weshalb sich die Anwendung von Durchschnittswerten aufdränge. Bei einem \"gedanklichen Überschussanteil\" von zuerst rund CHF 670.00, dann rund\nCHF 800.00 und schliesslich CHF 1'080.00 sei es dem Beklagten möglich, dem Kläger einen\ndurchschnittlichen Überschussanteil von CHF 750.00 zu bezahlen. In Bezug auf die Angemessenheit werde wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. Der Barunterhaltsbeitrag ab dem der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat bis zum 31. Juli\n2025 betrage damit rund CHF 2'000.00 (CHF 1'246.00 + CHF 750.00).\n\n5.3.6 Mit dem Eintritt des Klägers in den Kindergarten (August 2025) steige der Überschuss\nauf CHF 7'260.00, gleichzeitig erhöhe sich dessen Barbedarf auf CHF 1'696.00 (bzw.\nCHF 1'096.00 ohne Fremdbetreuungskosten). Ein Fünftel des Überschusses entspreche\nknapp CHF 1'450.00. Mit dem Eintritt in den Kindergarten sei anzunehmen, dass auch die aus\ndem Überschussanteil zu bezahlenden Kosten des Klägers steigen würden, namentlich Kosten für Hobbys und Ferien. Daher sei es angezeigt, den Überschussanteil des Klägers angemessen zu erhöhen. Gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2021 würden\ndie Gesamtkosten (ohne Fremdbetreuung, aber mit Kommunikation und Freizeit) für ein Einzelkind vom fünften bis zum zwölften Altersjahr CHF 1'465.00 bzw. für eines von zwei Kindern\nCHF 1'265.00 betragen. Sowohl vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Obergerichts\ndes Kantons Zug als auch im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Klägers erscheine\nein Überschussanteil von ermessensweise rund CHF 1'000.00 als angemessen. Damit sei\nden (sehr) guten finanziellen Verhältnissen des Beklagten ausreichend Rechnung getragen.\n\n5.3.7 Ab August 2026 sinke der Überschuss auf CHF 6'725.00, weil die Betreuungsunterhaltsbeiträge an den Kläger steigen würden. Ein Fünftel des Überschusses entspreche CHF 1'345.00.\nDa die massgebenden Parameter – vom Betreuungsunterhaltsbeitrag abgesehen – unverändert blieben, sei auch ein Überschussanteil von rund CHF 1'000.00 nach wie vor angemessen.\nZusammenfassend habe der Kläger ab 1. August 2025 bis 31. Januar 2030 Anspruch auf\nCHF 2'700.00 Barunterhalt.\n\n5.3.8 Ab Februar 2030 steige der Barbedarf des Klägers auf CHF 1'896.00 (bzw. CHF 1'296.00\nohne Fremdbetreuungskosten; Grundbetrag erhöhe sich um CHF 200.00), weshalb der Überschuss auf CHF 6'525.00 abnehme. Ein Fünftel davon entspreche CHF 1'305.00. Da mit der\nErhöhung des Grundbetrages dem Umstand Rechnung getragen werden solle, dass die Kosten für Nahrung, Kleidung etc. mit zunehmendem Alter des Kindes steigen würden, bleibe die\nGrundbetragserhöhung grundsätzlich ohne Einfluss auf die aus dem Überschuss zu finanzierenden Bedürfnisse des Klägers. Demzufolge sei ein Überschussanteil von CHF 1'000.00\nnach wie vor angemessen. Der Barunterhaltsbeitrag ab 1. Februar 2030 betrage rund\nCHF 2'900.00.\n\n5.3.9 Im August 2032 trete der Kläger in die Sekundarstufe I über, weshalb sein Barbedarf auf\nCHF 1'472.00 sinke und der Überschuss auf rund CHF 8'950.00 zunehme. Ein Fünftel davon\nentspreche rund CHF 1'790.00. Die Bedürfnisse des Klägers würden ab diesem Zeitpunkt\nweiter ansteigen, nebst Kosten für Hobbys und Ferien fielen bspw. solche für Kommunikation\nund Mobilität an. Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2021 beziffere die Gesamtkosten (ohne Fremdbetreuung, aber mit Kommunikation und Freizeit) für ein Einzelkind\nSeite 37/47\n\nvom 13. bis 18. Altersjahr denn auch auf CHF 1'790.00 bzw. für eines von zwei Kindern auf\nCHF 1'595.00. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Überschussanteil in einem\nangemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Klägers festgelegt werden\nmüsse, sei ein Anteil am Überschuss von rund CHF 1'000.00 angemessen. Ein höherer Betrag würde vermutlich zu einer indirekten Querfinanzierung der Kindsmutter führen. Demnach\nbelaufe sich der Barunterhaltsbeitrag für den Kläger auf rund CHF 2'500.00 (CHF 1'472.00 +\nCHF 1'000.00).\n\n5.3.10 Mit Vollendung des 16. Altersjahres sei beim Kläger von einer leichten Erhöhung des Barbedarfs auf CHF 1'516.00 auszugehen. Ausserdem steige der Überschuss auf CHF 13'345.00,\nda der Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt ein Vollzeiterwerb zuzumuten sei. Ungeachtet des\ndeutlichen Anstiegs des Überschusses bleibe ein Anteil des Klägers von rund CHF 1'000.00\nangemessen. Der Barunterhaltsbeitrag betrage somit weiterhin CHF 2'500.00.\n\n"}