{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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CHF 3'690.00 (ohne Kinderzulagen) ergeben. Ein solcher Betrag würde indessen in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Klägers stehen und zu einer\nQuerfinanzierung der Kindsmutter führen. Der Kläger sei in der ersten Phase noch ein Säugling, weshalb keine oder nur geringe Kosten für Hobbys, Ferien etc. anfallen würden. Angesichts des Lebensstandards der Eltern und dem Umstand, dass bereits hohe Wohnkosten\nberücksichtigt seien, sei es angemessen, den Überschussanteil des Klägers auf CHF 290.00\nzu begrenzen. Damit beliefen sich die Barunterhaltsbeiträge für den Kläger von ________ (Monat) bis und mit Mai 2020 auf CHF 2'300.00 (mit Kinderzulagen) und ab Juni bis 31. Dezember\n2020 auf CHF 2'600.00 (ohne Kinderzulagen).\n\n5.3.2 Im Januar 2021 belaufe sich der Überschuss unter Aufrechnung der Bonusanteile der ehelichen Söhne auf CHF 12'943.00. Ein Fünftel davon entspreche rund CHF 2'590.00. Die\neffektiven Kosten des Klägers würden CHF 2'086.00 betragen, wobei rund zwei Drittel auf\nseinen Wohnkostenanteil (von CHF 1'340.00) entfalle. Addiert ergäbe dies einen Barunterhaltsbeitrag von rund CHF 4'675.00 (ohne Kinderzulagen). Ein solcher Betrag würde wiederum in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Klägers stehen. Der Kläger sei im\nJanuar 2021 noch nicht einmal einjährig, Kosten für Ferien, Hobbys etc. bestünden nicht\noder zumindest nur in geringem Umfang. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei nicht\nzu beanstanden, wenn die Halbbrüder verhältnismässig stärker am Überschuss des Beklagten beteiligt würden, sei doch ihr Bedarf schon rein vom Alter her höher als jener des Klägers: So hätten die Halbbrüder (mehr oder weniger) kostenintensive Hobbys (insbesondere\nSeite 35/47\n\nEishockey), was beim Kläger als knapp einjährigem Kleinkind noch nicht der Fall sei. Der\nÜberschussanteil des Klägers sei daher ermessensweise auf rund CHF 700.00 zu begrenzen. Damit resultiere für Januar 2021 ein Barunterhaltsbeitrag für den Kläger von aufgerundet CHF 2'800.00.\n\n5.3.3 Nach Aufrechnung der Bonusanteile der ehelichen Söhne verbleibe ab Februar 2021 bis Ende\nDezember 2021 ein Überschuss von rund CHF 16'426.00 (ohne Kinderzulagen). Ein Fünftel\ndavon entspreche rund CHF 3'285.00. Die effektiven Kosten des Klägers beliefen sich auf\nCHF 1'246.00 (bzw. CHF 1'096.00 ohne Fremdbetreuungskosten). Damit würde der Überschussanteil die tatsächlichen Kosten um mehr als das 2,5-fache übersteigen, was offensichtlich nicht angemessen sei. Gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2021 beliefen sich die Gesamtkosten (ohne Fremdbetreuung, aber mit Kommunikation und Freizeit) für\nein Einzelkind bis zum 4. Altersjahr auf CHF 1'320.00 bzw. für eines von zwei Kindern gar nur\nauf CHF 1'055.00, für ein Einzelkind vom fünften bis zum zwölften Altersjahr auf CHF 1'465.00\nbzw. für eines von zwei Kindern auf CHF 1'265.00 und für ein Einzelkind vom 13. bis 18. Altersjahr auf CHF 1'790.00 bzw. für eines von zwei Kindern auf CHF 1'595.00. Auch wenn die Ausgaben gemäss der Kinderkosten-Tabelle das tatsächliche Konsumverhalten eines Paarhaushaltes mit Kindern bei einem verfügbaren Einkommen von CHF 8'000.00 (Bruttoeinkommen\nvon CHF 11’000.00 abzgl. Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Krankenkasse, Ausgaben an\nandere Haushalte wie z.B. Alimente) widerspiegelten, sei eine Erhöhung der in der Zürcher\nKinderkosten-Tabelle vorgesehenen Bedarfswerte auf mehr als das Doppelte in der Regel nicht\nangemessen (ohne Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten). Der Kläger sei im\n________ (Monat) 2021 einjährig geworden; Kosten für Hobbys und Ferien seien nach wie vor\nmarginal. Vor dem Hintergrund des Lebensstandards der Kindsmutter und des Beklagten, der\nvorstehenden Ausführungen zur Zürcher Kinderkosten-Tabelle und des tatsächlichen Barbedarfs des Klägers von CHF 1'246.00 erscheine es angemessen, dem Kläger einen Überschussanteil von rund CHF 750.00 zuzusprechen. Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebots werde\nauf die Ausführungen zur vorangehenden Phase verwiesen.\n\n5.3.4 Ab Januar 2022 sei bei der Beklagten von einem tieferen Einkommen und damit von einem\ntieferen Überschuss auszugehen, namentlich von CHF 4'485.00. Ein Fünftel davon entspreche rund CHF 900.00. Da der Bedarf des Klägers ab Januar 2022 bis zur Rechtskraft des\nScheidungsurteils des Kindsmutter unverändert bei CHF 1'246.00 liege, sei unter Verweis auf\ndie vorstehende Erwägung ein Überschussanteil von rund CHF 750.00 angemessen. Demnach sei für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis Ende des Monats, in welchem das Scheidungsurteil (bzw. die darin enthaltene Betreuungsunterhaltsregelung für L.________) in\nRechtskraft erwachse, ein Barunterhaltsbeitrag für den Kläger von rund CHF 2'000.00 geschuldet.\n\n"}