{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Vorliegend kämen\n\"patchwork-spezifische\" Überlegungen hinzu, d.h. es sei darauf zu achten, dass die unterhaltsberechtigten Kinder vom Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich behandelt würden.\n\n5.2.2 Eine Sparquote habe der Beklagte trotz seines (sehr) hohen Lohnes nicht geltend gemacht.\nDennoch sei der Unterhaltsbeitrag für den Kläger nicht einfach linear nach der finanziellen\nLeistungskraft des Beklagten zu bemessen; massgebend sei vielmehr die tatsächlich gelebte\nLebenshaltung. Der Beklagte pflege einen eher gehobenen Lebensstandard. Er besitze\neinen Occasion-VW Touareg (Neupreis ab rund CHF 70'000.00), halte einen Hund und leiste\nsich eine Ferienwohnung in T.________, die er im Sommer 2020 renoviert habe. Bevor der\nBeklagte mit der Kindsmutter zusammengezogen sei, habe er – gemäss seinen Aussagen an\nder Parteibefragung – fünf Jahre in einer 3-Zimmer-Wohnung in U.________ ZH zu einem\nMietzins von CHF 2'000.00 (inkl. Parkplatz) gelebt. Anschliessend sei er mit seiner damaligen Partnerin in eine 4,5-Zimmer-Wohnung in V.________ ZH umgezogen, wobei sein Mietzinsanteil CHF 2'500.00 (inkl. Parkplatz) betragen habe. Nach Beendigung dieser Beziehung\nhabe er sich einen Hund angeschafft und sei relativ überstürzt in eine alte Wohnung in\nW.________ ZH umgezogen, weil diese Wohnung über einen Garten verfügt habe und er\nden Hund in der Wohnung in V.________ nicht habe halten dürfen. Der Mietzins der Wohnung in W.________ habe rund CHF 4'000.00 betragen, der Ausbaustandard sei jedoch sehr\nschlecht, das Haus nahezu baufällig gewesen. Anschliessend sei der Beklagte, wie bereits\nerwähnt, per 1. April 2019 mit der Kindsmutter in eine luxuriöse 6,5-Zimmer-\nMaisonettewohnung in I.________ mit einem Mietzins von total CHF 8'150.00 gezogen, wobei sein Anteil CHF 5'050.00 betragen habe. Aus dieser Wohnung sei der Beklagte jedoch\nbereits vor Ablauf eines Jahres wieder ausgezogen. Momentan wohne er – im Verhältnis zu\nfrüher – bescheiden in einer 3,5-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von CHF 2'200.00. In\nAnbetracht dieser Umstände seien die vergangenen Wohnverhältnisse des Beklagten alles in\nallem als eher gehoben, aber nicht als weit überdurchschnittlich zu bezeichnen. Dies gelte\nauch für seine übrige Lebensführung: So habe der Beklagte an der Parteibefragung ausgesagt, sich weder teure Ferien noch regelmässige Essen in (gehobenen) Restaurants zu leisten. Sodann betreibe er keine kostenintensiven Hobbys, besitze lediglich ein Jahresabonnement in einem Fitnesscenter und fahre ein paar Tage pro Jahr Ski mit seinen ehelichen Söhnen. Eine Haushalts-Hilfe beschäftige er nicht, auch seine Wäsche mache er selber oder gebe sie ab und zu seiner Mutter. Diese Ausführungen hätten der Kläger und die Kindsmutter\nnicht substanziiert bestritten.\n\nDie Kindsmutter lebe – von der (zu) teuren Wohnung abgesehen – in durchschnittlichen Verhältnissen. Zwar leiste sie sich momentan eine Reinigungshilfe, habe aber nicht behauptet,\neine solche auch schon vor dem Zusammenzug mit dem Beklagten beschäftigt zu haben. In\nSeite 34/47\n\ndiesem Zusammenhang sei sodann ausgeführt worden, die Kindsmutter schränke sich gewaltig ein, um die Kosten der Tagesmutter und der Reinigungskraft stemmen zu können. So\nsei sie seit Monaten nicht mehr beim Coiffeur gewesen, kaufe sich kaum neue Kleider und\nkönne sich und den Kindern keine Hobbys mehr ermöglichen. Dass die Kindsmutter vor der\nGeburt des Klägers kostspielige Hobbys gepflegt habe, überdurchschnittlich oft und teuer in\ndie Ferien gefahren sei oder teure Kleidung getragen habe, sei nicht vorgebracht worden.\nDie Kindsmutter besitze einen VW Tiguan (Neupreis ab rund CHF 32'000.00).\n\n5.3 In einem nächsten Schritt legte die Vorinstanz die Überschussanteile fest und erwog vorab,\nzu prüfen sei, wie hoch die Überschussanteile des Klägers ausfielen, wenn der Überschuss\nnach grossen und kleinen Köpfen verteilt werde. Je nach Ergebnis sei der dem Kläger zuzusprechende Anteil auf Basis der vorstehenden Ausführungen anzupassen. Da grundsätzlich\nalle Kinder des Beklagten (d.h. der Kläger und die beiden ehelichen Söhne) Anspruch auf\nrelative Gleichbehandlung hätten, sei ihnen allen gedanklich ein Anteil am Überschuss zuzuweisen. Dabei würden zwei Fünftel auf den Beklagten (\"grosser Kopf\") und je ein Fünftel\nauf die Kinder (\"kleine Köpfe\") entfallen. Um zu verhindern, dass die ehelichen Söhne gedanklich \"doppelt\" am Überschuss partizipierten, sei ihr Bonusanteil in den Jahren 2020 und\n2021 jeweils vorab zum Überschuss zu addieren (act. 37 E. 8.2.4). Bezüglich der einzelnen\nPhasen gelangte die Vorinstanz sodann zu folgenden Schlüssen (act. 37 E. 8.2.4.1 ff.):\n\n"}