{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Wie hoch die scheidungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten ab Januar 2022 ausfallen würden, könne nicht abgeschätzt werden, da naturgemäss\nnicht bekannt sei, ob und allenfalls in welcher Höhe der Beklagte einen Bonus erhalten werde. Für die Bemessung des Überschusses würden allfällige Bonusbeteiligungen der ehelichen Söhne und der Ex-Frau daher ausser Acht gelassen und einzig die \"festen\" Unterhaltsbeiträge in Abzug gebracht. Bei der Verteilung des Überschusses werde diesem Umstand\njedoch Rechnung zu tragen sein. Die festen Unterhaltszahlungen an die ehelichen Söhne\nund die Ex-Frau würden gesamthaft CHF 5'150.00 betragen. Der massgebende Überschuss\nfür den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils belaufen sich\nsomit auf CHF 4'485.00.\n\n5.1.5 Die nachehelichen Unterhaltsbeiträge würden ab Februar 2023 im Umfang von CHF 640.00\nsinken, weshalb der dannzumal massgebende Überschuss im selben Betrag steigen werde.\nWenn der jüngere Sohn des Beklagten (H.________, geb. tt.mm.2009) die obligatorische\nSchulzeit beendet habe, entfalle ab August des entsprechenden Jahres die nacheheliche\nUnterhaltspflicht komplett. Nachdem im Kanton ________ die obligatorische Schulzeit 11\nJahre betrage und der Eintritt in die Volksschule nach dem vierten Geburtstag erfolge, werde\nSeite 32/47\n\ndies voraussichtlich im Sommer 2024 der Fall sein. Dementsprechend erhöhe sich der Überschuss ab August 2024 um weitere CHF 1'410.00.\n\n5.1.6 Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zwischen der Kindsmutter und L.________s Vater\nwerde der Betreuungsunterhaltsbeitrag für L.________ voraussichtlich auf CHF 1'420.00 sinken. Beim Beklagten sei nach wie vor von einem Einkommen von CHF 20'000.00 auszugehen. Gesamteinnahmen von CHF 21'420.00 stünden unverändert ein Gesamtbedarf von\nCHF 12'915.00 gegenüber, was zu einem Überschuss von CHF 8'505.00 führe. Die scheidungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten würden bis Ende Januar 2023\nCHF 5'150.00 betragen. Ab Februar 2023 würden sie sich um CHF 640.00 auf CHF 4'510.00\nund ab August 2024 um weitere CHF 1'410.00 auf CHF 3'100.00 reduzieren. Zusammenfassend sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils von einem massgebenden Überschuss von\nCHF 3'355.00 auszugehen, der sich ab Februar 2023 auf rund CHF 3'9950.00 und ab August\n2024 auf CHF 5'405.00 erhöhen werde.\n\n5.1.7 Ab August 2025 werde der Kindsmutter ein (hypothetisches) Einkommen von CHF 3'450.00\nangerechnet, während der Betreuungsunterhaltsbeitrag für L.________ voraussichtlich\nauf CHF 535.00 sinken werde. Das Einkommen des Beklagten bleibe unverändert bei\nCHF 20'000.00. Den erhöhten Gesamteinnahmen von CHF 23'985.00 stehe ein erhöhter\nGesamtbedarf von CHF 13'625.00 gegenüber; somit verbleibe ein Überschuss von\nCHF 10'360.00. Da der nacheheliche Unterhaltsbeitrag weggefallen sei, würden sich die\nscheidungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten auf die Barunterhaltsbeiträge\nan seine ehelichen Söhne H.________ und G.________ von CHF 3'100.00 beschränken.\nDamit belaufe sich der massgebende Überschuss ab August 2025 auf CHF 7'260.00.\n\n5.1.8 Ab August 2026 entfalle der Betreuungsunterhaltsbeitrag für L.________, ansonsten blieben\ndie Einnahmen unverändert. Somit stehe Gesamteinnahmen von CHF 23'450.00 ein\nunveränderter Gesamtbedarf von CHF 13'625.00 gegenüber, womit ein Überschuss von\nCHF 9'825.00 resultiere. Der scheidungsbedingten Unterhaltspflichten würden sich wiederum\nauf CHF 3'100.00 belaufen, was einen massgeblichen Überschuss von CHF 6'725.00 ergebe.\n\n5.1.9 Im Februar 2030 erhöhe sich das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers auf\nCHF 1'896.00. Die übrigen Parameter blieben unverändert. Bei einem Gesamteinkommen\nvon CHF 23'450.00 und einem Gesamtbedarf von CHF 13'825.00 verbleibe mithin ein Überschuss von CHF 9'625.00. Ziehe man davon die Barunterhaltsbeiträge an die ehelichen\nSöhne von CHF 3'100.00 ab, belaufe sich der massgebende Überschuss auf CHF 6'525.00.\n\n5.1.10 Mit dem Übertritt des Klägers in die Sekundarstufe I im August 2032 erhöhe sich das (hypothetische) Einkommen der Kindsmutter auf CHF 5'520.00. Das Gesamteinkommen betrage\nCHF 25'520.00. Der Gesamtbedarf sinke auf CHF 13'467.00. Damit verbleibe ein Überschuss von CHF 12'053.00, wobei CHF 934.00 auf die Kindsmutter entfielen. Nach Abzug\nvon Barunterhaltsbeiträgen an die ehelichen Söhne von CHF 3'100.00 resultiere ein massgebender Überschuss von CHF 8'953.00.\n\n5.1.11 Ab Februar 2036 werde der Kindsmutter ein (hypothetisches) Einkommen von CHF 6'900.00\nangerechnet. Das Gesamteinkommen belaufe sich auf CHF 26'900.00. Der Gesamtbedarf\nSeite 33/47\n\nsei mit CHF 13'555.00 zu beziffern. Damit verbleibe ein Überschuss von CHF 13'345.00, wovon CHF 2'270.00 der Kindsmutter zuzuordnen seien. Unterhaltsbeiträge an die ehelichen\nSöhne würden entfallen.\n\n5.2 Zur Verteilung der Überschüsse hielt die Vorinstanz allgemein Folgendes fest (act. 37 E. 8.2.1-\n8.2.3):\n\n"}