{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Gesamteinnahmen hätten sich somit auf CHF 28'724.00 (inkl. Kinderzulagen)\nbzw. CHF 28'424.00 (ohne Kinderzulagen) belaufen. Für den Zeitraum von Februar bis und\nmit Mai 2020 verbleibe nach Deckung sämtlicher Existenzminima ein Überschuss von monatlich CHF 12'543.00 (CHF 28'724.00 ./. CHF 16'181.00) und ab Juni 2020 ein solcher von\nCHF 12'243.00 (CHF 28'424.00 ./. CHF 16'181.00). Davon seien die Unterhaltsbeiträge abzuziehen, die der Beklagte seinen beiden ehelichen Söhnen und seiner Ex-Frau schulde. Der\nmonatliche Barunterhaltsbeitrag für H.________ und G.________ betrage je CHF 1'550.00.\nZusätzlich partizipierten die beiden Söhne mit je 13,5 % an einem allfälligen Jahresnettobonus.\nIm Jahr 2020 habe der Beklagte einen Bonus von brutto CHF 14'800.00 bzw. netto\nCHF 12'580.00 erhalten. Damit sei für die ehelichen Söhne von einem Bonusanteil von je rund\nCHF 140.00 pro Monat auszugehen. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag belaufe sich auf monatlich CHF 2'050.00, zu welchem eine Bonusbeteiligung in Höhe von 17 %, mithin ein Betrag\nvon monatlich rund CHF 180.00, hinzukomme. Insgesamt würden die scheidungsbedingten Unterhaltsbeiträge somit CHF 5'610.00 pro Monat betragen. Der massgebende Überschuss für die\nMonate Februar bis und mit Mai 2020 sei demzufolge auf CHF 6'933.00 zu beziffern, jener ab\nJuni 2020 auf CHF 6'633.00.\n\n5.1.2 Im Januar 2021 habe sich das Total der familienrechtlichen Existenzminima auf CHF 16'398.00\nerhöht. Die Gesamteinnahmen hätten derweil CHF 35'201.00 betragen. Nach Deckung sämtlicher familienrechtlicher Existenzminima verbleibe ein Überschuss von CHF 18'803.00. Davon\nseien wiederum die scheidungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten in Abzug zu\nbringen: Im Januar 2021 habe der Beklagte einen Bonus in Höhe von CHF 266'667.00 brutto\nbzw. rund CHF 226'667.00 netto erhalten. Der für die Berechnung der Bonusbeteiligung der\nEx-Frau massgebende Jahresnettobonus sei auf CHF 50'000.00 beschränkt. 17 % von\nCHF 50'000.00 entsprächen CHF 8'500.00, was monatlich rund CHF 710.00 ergebe. Dieser\nBetrag sei zum fixen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'050.00 zu addieren. Mit Bezug auf die Bonusbeteiligung der ehelichen Söhne bringe der Beklagte vor, diese sei auf je\nCHF 12'000.00 pro Jahr beschränkt, was der Kläger mit dem Hinweise bestreite, dass eine\nsolche Beschränkung der Scheidungsvereinbarung nicht entnommen werden könne. Der Beklagte verweise diesbezüglich aber auf einen Auszug aus seiner Steuererklärung 2019, in wel-\nSeite 31/47\n\ncher er die Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne mit je CHF 30'600.00 deklariert habe. Ziehe\nman von diesen Beträgen die festen Unterhaltsbeiträge von je CHF 18'600.00 ab, verblieben\nje CHF 12'000.00. Bei einer Beteiligung von je 13.5 % am Nettobonus müsse dieser rund\nCHF 88'889.00 betragen, damit die Beteiligung CHF 12'000.00 ausmache. Gemäss Lohnausweis habe sich der Jahresbruttobonus im Jahr 2019 auf CHF 219'010.00 belaufen. Der Nettobonus im Jahr 2019 sei somit deutlich höher als die genannten CHF 88'889.00 gewesen. Diese\nUmstände sprächen dafür, dass der Beklagte seinen Söhnen tatsächlich \"nur\" maximal je\nCHF 12'000.00 pro Jahr an Bonusbeteiligung bezahle, andernfalls er in der Steuererklärung\nkaum tiefere Beträge als die tatsächlich bezahlten angegeben hätte, zumal höhere Unterhaltsbeiträge beim Beklagten zu tieferen Steuern führen würden. Dementsprechend sei für das Jahr\n2021 von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die ehelichen Söhne von je CHF 2'550.00 auszugehen (CHF 1'550.00 fixer Betrag + CHF 1'000.00 Bonusbeteiligung). Demzufolge würden\nsich die scheidungsbedingten Unterhaltsbeiträge im Jahr 2021 auf CHF 7'860.00 pro Monat belaufen. Der massgebende Überschuss im Januar 2021 sei damit auf CHF 10'943.00 zu beziffern.\n\n5.1.3 Die familienrechtlichen Existenzminima der Beteiligten hätten im Februar bis und mit Dezember 2021 insgesamt CHF 12'915.00 betragen. Dem stünden Gesamteinnahmen von\nCHF 35'201.00 gegenüber. Nach Deckung sämtlicher familienrechtlicher Existenzminima\nverbleibe ein Überschuss von CHF 22'286.00 pro Monat. Davon seien die scheidungsbedingten Unterhaltszahlungen des Beklagten von CHF 7'860.00 abzuziehen. Der massgebliche Überschuss für die Monate Februar bis und mit Dezember 2021 betrage somit\nCHF 14'426.00.\n\n"}