{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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So macht der Kläger\nnicht geltend (und ist auch nicht ersichtlich), dass vorliegend eine Fremdbetreuung ausschliesslich bei der S.________ in Frage kommt und es keinerlei andere Betreuungsangebote\ngibt, die eine Fremdbetreuung des Klägers auch in geringerem Umfang ermöglichen würden.\n\n4.5 Weiter übt der Kläger Kritik an der erstinstanzlichen Bedarfsberechnung, weil bei seinem\nBedarf und demjenigen der Kindsmutter keine bzw. aus seiner Sicht zu tiefe Kosten für die\nMobilität berücksichtigt worden sind.\n\n4.5.1 Er moniert, der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie festhalte, nicht berufsbedingte Mobilität sei aus dem Grundbetrag oder dem Überschuss zu bezahlen. Unbestrittenermassen sei eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern zumindest auf die Nutzung des\nöffentlichen Verkehrs angewiesen. Sie müsse mit den öffentlichen Verkehrsmitteln einkaufen\ngehen können, Termine wahrnehmen und die Kinder zu Hobbies, Fremdbetreuung etc. bringen. Dass diese Umstände insbesondere bei guten finanziellen Verhältnissen beim familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen seien, werde bestritten. Stossend sei\ninsbesondere, wenn beim Beklagten ein Betrag von CHF 108.00 für die Besuchsrechtsausübung berücksichtigt werde, obwohl er das Besuchsrecht lediglich zweimal monatlich ausübe,\nbei der Kindsmutter aber lediglich CHF 50.00 für die Mobilität eingerechnet würden, obwohl\nsie den Kläger täglich betreue und somit täglich auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrs\nangewiesen sei. Der Kindsmutter seien deshalb die Kosten für ein Monats-Abo von CHF\n67.00 anzurechnen. Diese Kosten würden auch dann anfallen, wenn die Kindsmutter wieder\narbeite. In den von der Vorinstanz berücksichtigten CHF 200.00 pro Monat seien nur die\nFahrtkosten zum Arbeitsort enthalten. Die Kosten für Fahrten im Zusammenhang mit der\nKinderbetreuung seien damit nicht abgedeckt (act. 39 Rz 34).\n\n4.5.2 Auch hier setzt sich der Kläger aber nur unzureichend bzw. überhaupt nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. So hielt die Vorinstanz mehrmals und zu Recht fest, dass\nMobilitätskosten, die nicht berufsbedingt sind, im familienrechtlichen Existenzminimum –\nanders als die Kosten für die Besuchsrechtsausübung – nicht separat berücksichtigt werden\n(vgl. act. 37 E. 6.1 und E. 6.5.7.1 ff.). Diese korrekte und auf einschlägige Bundesgerichtsentscheide abgestützte Rechtsauffassung wird vom Kläger in der Berufung lediglich \"bestritten\"\nund im Ergebnis als \"stossend\" bezeichnet, was den Anforderungen an die Begründung einer\nBerufung nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz beim Bedarf der Kindsmutter bis und mit Juli 2025 allein deshalb Mobilitätskosten in der Höhe von\nCHF 50.00 pro Monat berücksichtigt hat, weil der Beklagte diese der Kindsmutter selbst\nzugestanden hat. Dies ist nicht zu beanstanden.\nSeite 30/47\n\n4.6 Zusammengefasst dringt der Kläger mit seinen Rügen gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung nicht durch. Es bleibt folglich bei den von der Vorinstanz festgestellten und vorne in E. 4.1.1 wiedergegebenen Bedarfszahlen der Beteiligten für die verschiedenen zeitlichen Phasen.\n\n5. Weiter beanstandet der Kläger die Höhe der ihm zugestandenen Überschussbeteiligung (vgl.\nhinten E. 6).\n\n5.1 Die Vorinstanz berechnete die Überschüsse in den einzelnen Phasen wie folgt (act. 37\nE. 8.1.3 und 8.1.4):\n\n"}