{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Selbst wenn es also für den Abschluss des neuen\nMietverhältnisses tatsächlich massgebend gewesen sein sollte, dass die Verwaltung die\nKindsmutter bereits von früher kannte, ist davon auszugehen, dass sich im Portfolio der\nR.________ AG sicherlich auch noch andere, preisgünstigere Wohnungen befunden haben,\ndie sie der Kindsmutter hätte vermieten können, wenn diese darum gebeten hätte.\n\n4.3.7 Weshalb es schliesslich nicht korrekt bzw. \"geradezu willkürlich\" sein soll, wenn dem Kläger –\nanders als der Kindsmutter – im Rahmen der Überschussverteilung ein zusätzlicher Betrag\nfür höhere Wohnkosten zugestanden wird, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der zusätzliche\nBetrag für Wohnkosten, den die Vorinstanz bewusst ausschliesslich dem Kläger, nicht aber\nder Kindsmutter zugestanden hat, soll diesem ermöglichen, an der finanziellen Leistungs-\nSeite 28/47\n\nfähigkeit des Beklagten teilzuhaben (vgl. act. 37 E. 6.5.2.3, letzter Absatz). Dieses Vorgehen\nder Vorinstanz ist folgerichtig und entspricht der vom Bundesgericht vorgegebenen Methodik.\nSo ist es der Überschussanteil des Kindes (und nicht etwa sein familienrechtliches Existenzminimum), der dessen Teilhabe an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit auch des\nUnterhaltsschuldners reflektiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April\n2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1.3). Ein solches Vorgehen drängt sich im Übrigen\nauch unter dem Gesichtspunkt auf, dass das familienrechtliche Existenzminimum für alle\nFamilienmitglieder möglichst einheitlich berechnet werden soll. Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer Bündelung der Ermessensbetätigung erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen, mithin dort, wo finanziell überhaupt Spielraum besteht\n(vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1).\n\n4.3.8 Zusammengefasst erweisen sich die Einwände des Klägers gegen die bei seinem Bedarf und\ndemjenigen der Kindsmutter berücksichtigten Wohnkosten als unbegründet.\n\n4.4 Weiter beanstandet der Kläger die Höhe der bei seinem Bedarf berücksichtigten Fremdbetreuungskosten.\n\n4.4.1 Zur Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, die Vorinstanz habe erfreulicherweise\ndie spezielle Situation anerkannt, in der sich die Kindsmutter befinde, weil der Beklagte keine\nBetreuung des Klägers übernehmen wolle. Nicht nachvollziehbar sei aber die geradezu willkürliche Kürzung der Fremdbetreuungszeit. Der Kläger werde nicht nur jeden zweiten, sondern jeden Freitagnachmittag fünf Stunden von einer Tagesmutter betreut. Dies unter anderem deshalb, weil die Mindestbetreuungszeit bei der S.________ fünf Stunden pro Woche\nbetrage. Nachweislich seien daher zwischen August und Dezember 2020 durchschnittlich\nFremdbetreuungskosten von CHF 68.00 pro Monat entstanden. Diesen Betrag auf CHF\n50.00 zu kürzen, sei willkürlich. Auch hinsichtlich der zukünftigen Fremdbetreuungskosten sei\nes nicht korrekt, den Aufwand auf zehn Stunden pro Monat zu kürzen, wie dies die Vorinstanz getan habe. Der Kläger müsse – wie erwähnt – mindestens fünf Stunden pro Woche\nfremdbetreut werden. Entsprechend sei von 20 Stunden pro Monat auszugehen, was rund\nCHF 300.00 pro Monat ergebe. Mithin seien im Bedarf des Klägers bis Ende 2020 CHF 68.00\nund ab Januar 2021 bis zum Besuch des Kindergartens CHF 300.00 als Fremdbetreuungskosten anzurechnen (act. 39 Rz 31-33).\n\n4.4.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger über wesentliche Teile der vorinstanzlichen\nEntscheidbegründung hinweg. Die Vorinstanz hielt nämlich zu Recht fest, dass grundsätzlich\nkeine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden können, wenn der obhutsberechtigte\nElternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wofür im Gegenzug Betreuungsunterhalt ausgerichtet wird. Weiter wies das Kantonsgericht darauf hin, dass der Kläger vorliegend für die\nKindsmutter Betreuungsunterhalt fordere, weil diese den Kläger persönlich betreuen wolle\nund ihr eine Erwerbstätigkeit deshalb nicht zumutbar sei. Tatsächlich sei ihr auch ein Betreuungsunterhalt zuzusprechen, womit die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten\ngrundsätzlich ausser Betracht falle. Nur ausnahmsweise, weil sich der Beklagte [derzeit]\nüberhaupt nicht an der Betreuung des Klägers beteilige, sei es der Kindsmutter zuzugestehen, dass sie den Kläger jeden zweiten Freitagnachmittag während fünf Stunden fremdbetreuen lasse (act. 37 E. 6.5.8.1). Die Vorinstanz ging mithin von einer Ausnahmesituation aus\nund berücksichtigte im Rahmen eines Ermessensentscheids immerhin die Hälfte der vom\nSeite 29/47\n\nKläger geltend gemachten Fremdbetreuungskosten. Inwiefern dies ungerechtfertigt bzw. gar\nwillkürlich sein soll, legt der Kläger nicht dar und ist auch nicht nachvollziehbar. Mit dem pauschalen Vorwurf, die Kürzung sei \"willkürlich\" bzw. \"nicht korrekt\", ist jedenfalls nicht hinreichend begründet, weshalb die Fremdbetreuungskosten im vollen Umfang vom Beklagten zu\ntragen seien (vgl. vorne E. 2.1).\n\n"}