{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Wären auch beim familienrechtlichen Existenzminimum ausschliesslich die finanziellen Verhältnisse des (haupt-)betreuenden Elternteils relevant, gäbe es diesbezüglich gar\nkeinen Unterschied, sodass die Abstufung obsolet wäre. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der (haupt-)betreuende Elternteil Anspruch darauf hat, sich beliebig hohe\nWohnkosten anrechnen zu lassen, solange der Unterhaltsschuldner diese (gerade noch) bezahlen kann. Vielmehr ist der Grundsatz zu beachten, dass mit dem Betreuungsunterhalt die\npersönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen\nLebensstandard des Unterhaltsschuldners ermöglicht werden soll. Aus diesem Grund umfasst der Betreuungsunterhalt auch keinen Anspruch auf einen Überschussanteil. Eine allenfalls deutlich höhere Lebensstellung des Unterhaltsschuldners kann folglich für die im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigenden Wohnkosten des (haupt-)betreuenden Elternteils nicht den Massstab bilden (vgl. dazu auch: BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Demzufolge können beim familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigte Wohnkosten zwar\netwas höher sein als im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Sie dürfen\naber nicht dazu führen, dass sich der Unterhaltsgläubiger durch das Anmieten einer beliebig\nteuren Wohnung trotzdem (indirekt) am beim Unterhaltsschuldner anfallenden Überschuss\nbeteiligen kann. Dies würde dem angestrebten Zweck zuwiderlaufen, was die Vorinstanz\nrichtig erkannt hat.\n\n4.3.4 Auf der andere Seite können – wie schon erwähnt – die aktuellen finanziellen Verhältnisse\nder auf Betreuungsunterhalt angewiesenen Kindsmutter als Orientierungspunkt für die Angemessenheit der Wohnkosten ebenfalls nicht massgebend sein (vgl. dazu auch: Urteil des\nSeite 27/47\n\nBundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1.3).\nDie Vorinstanz hat denn auch zu Recht nicht auf diese Kosten abgestellt, sondern stattdessen als Referenz den Lebensstandard beigezogen, den die Kindsmutter gepflegt hatte, bevor\nsie mit dem Beklagten zusammenzog. Dies erscheint ohne Weiteres sachgerecht und ist\nnicht zu beanstanden. Ferner durfte die Vorinstanz auch ausser Acht lassen, dass der Mietzins der vormals von der Kindsmutter mit L.________ bewohnten Wohnung nach ihrem Auszug angeblich um 10 % gestiegen ist: Diese Mietzinserhöhung betraf die Kindsmutter ja gerade nicht mehr, sodass nicht einleuchtet, weshalb ihr der spätere, höhere Mietzins anzurechnen wäre. Denn ob sie die Wohnung auch gemietet hätte (bzw. hätte mieten können),\nwenn sie schon bei ihrem Einzug um 10 % teurer gewesen wäre, muss letztlich offenbleiben.\n\n4.3.5 Keine Rolle spielt sodann, dass die Kindsmutter grundsätzlich plausible Gründe dafür nennen kann, weshalb sie sich gerade für diese bestimmte Wohnung in K.________ entschieden\nhat. Solange es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Wohnung in einem ihren Verhältnissen angemessenen Mietzins zu finden, hätte sie dies tun müssen, zumal nicht vorgebracht wird, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, eine günstigere Wohnung zu finden. Der Kläger machte zwar geltend, die Kindsmutter habe nur über die Unterhaltszahlungen der Väter ihrer Kinder verfügt, was die Wohnungssuche erschwert habe. Diese Argumentation ist indessen nicht nachvollziehbar, wenn man die Höhe der an sie geleisteten Unterhaltsbeiträge betrachtet. So verfügte sie im Jahr 2020 unbestrittenermassen über\nEinkünfte von CHF 72'514.00 netto (bestehend aus Mutterschaftsentschädigung, Kindesunterhaltsbeiträgen und ehelichen Unterhaltsbeiträgen) und im Jahr 2021 über solche von\nCHF 100'320.00 (act. 37 E. 6.5.13.3 f.). Dies entspricht einem monatlich verfügbaren Betrag\nvon CHF 6'042.80 bzw. CHF 8'360.00. Der Medianlohn im Kanton Zug lag bei der letzten Erhebung im Jahr 2018 bei netto CHF 6'805.00 pro Monat (<https://www.zg.ch/behoerden/gesundheitsdirektion/statistikfachstelle/themen/arbeitsmarkt/lohn>\n, besucht am 3. Juni 2022). Auch wenn das Einkommen der Kindsmutter im Jahr 2020 somit\nnoch leicht unter dem Zuger Medianlohn lag, kann deshalb nicht von besonders knappen finanziellen Verhältnissen gesprochen werden. Hinzu kommt, dass Unterhaltsbeiträge – namentlich, wenn sie durch Gerichtsentscheid oder Vereinbarung festgelegt worden sind – im\nVergleich zu Lohneinkommen nicht als minder zuverlässige Einkommensquellen zu betrachten sind. Inwiefern die finanzielle Situation der Kindsmutter ihr die Wohnungssuche erschwert\noder gar verunmöglicht haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich.\n\n"}