{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Damit könnten nur die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners gemeint sein. Betreuungsunterhalt sei schliesslich immer\nnur dann geschuldet, wenn die betreuende Person nicht in der Lage sei, für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen, d.h. über kein oder zumindest nur ein sehr geringes Einkommen\nverfüge. Folglich wäre es sinnwidrig, auf die finanziellen Verhältnisse der betreuenden Person\nabzustellen. Das würde dazu führen, dass immer nur von sehr niedrigen Wohnkosten ausgegangen werden könnte, was zu krass unbefriedigenden Ergebnissen führen würde, wenn der\nUnterhaltsschuldner – wie vorliegend – sehr vermögend sei und über ein sehr hohes Einkommen verfüge. Mit seinem Einkommen respektive dem wieder zu erwartenden Einkommen sei\nes dem Beklagten vorliegend ohne Weiteres möglich, den tatsächlich bei der Kindsmutter und\ndem Kläger anfallenden Mietzins zu stemmen. So gehe denn auch die Vorinstanz davon aus,\ndass vorliegend \"(sehr) günstige\" Verhältnisse gegeben seien. Entgegen der Bedarfsberechnung der Vorinstanz sei somit beim Bedarf der Kindsmutter und des Klägers von den tatsächlichen Wohnkosten auszugehen.\n\nAbgesehen davon habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Mietzins der von der\nKindsmutter und L.________ in K.________ bewohnten Wohnung relativ günstig gewesen\nsei und nach deren Auszug prompt um 10 % erhöht worden sei, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden sei. Diese belegte Mietzinserhöhung hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen. Weiter habe die Vorinstanz die besondere Situation, in der\nsich die Kindsmutter Ende 2020 befunden habe, nicht berücksichtigt, indem sie ausgeführt\nhabe, dass es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine Wohnung für unter\nCHF 3'000.00 zu finden. Die Kindsmutter habe damals (abgesehen von den Unterhaltszahlungen der Väter von L.________ und A.________) über keinerlei Einkommen verfügt. Ihre\nChancen, einen neuen Vermieter zu finden, seien entsprechend klein gewesen. Die neue\nWohnung in K.________ habe sie einzig erhalten, weil sie vor dem Zusammenzug mit dem\nBeklagten bereits in dieser Überbauung gewohnt habe und der Verwaltung bekannt gewesen\nsei. Ausserdem habe die Kindsmutter noch ein zweites Kind, auf dessen Bedürfnisse sie\nRücksicht nehmen müsse. L.________ sei im Sommer 2020 eingeschult worden. Der\nKindsmutter sei es ein Anliegen gewesen, dass der Wohnort- und damit einhergehende\nSchulwechsel zum Wohl ihrer Tochter habe vonstattengehen können. Indem sie wieder in die\nbereits zuvor bewohnte Überbauung gezogen sei, habe sie den Wechsel für L.________\nmassiv erleichtert, habe doch L.________ so wieder mit den ehemaligen Freunden in die\nSchule gehen können. Die Kindsmutter habe somit plausible Gründe gehabt, die eher teurere\nWohnung in K.________ anzumieten. Entsprechend sei – selbst wenn der Argumentation der\nVorinstanz in Bezug auf Lebensstandard gefolgt werden sollte – von den tatsächlichen\nWohnkosten auszugehen.\n\nWeiter vertrete die Vorinstanz die Auffassung, dass dem Anspruch des Klägers auf eine Bemessung der Wohnkosten (als Teil des gebührenden Unterhalts) anhand der Lebensstellung\nund den finanziellen Verhältnissen beider Elternteile insofern Rechnung getragen werden\nSeite 26/47\n\nkönne, als ihm im Rahmen der Überschussverteilung ein zusätzlicher Betrag für Wohnkosten\nzugestanden werde. Diese Vorgehensweise entspreche nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben, wonach zum familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes ein den konkreten\nfinanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil gehöre. Die Wohnkosten erst\nim Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen, sei nicht korrekt und führe zu einer\ngeradezu willkürlichen Anwendung der bundesgerichtlichen Vorgaben.\n\n4.3.2 Gemäss der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. vorne E. 4.2) ist bei\nder Bedarfsberechnung vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Für die\nWohnkosten bedeutet dies, dass grundsätzlich der effektive Mietzins berücksichtigt wird,\nsofern der Mietzins den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des\nSchuldners angemessen ist (vgl. Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug\nfür die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009\nZiff. II./1). Erlauben es die finanziellen Verhältnisse, ist der Bedarf sodann sowohl beim Kind\nals auch beim hauptbetreuenden Elternteil auf das familienrechtliche Existenzminimum zu\nerweitern. Dazu gehören \"den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten\". In beiden Fällen werden also die wirtschaftlichen bzw. finanziellen Verhältnisse als Referenz beigezogen, ohne dass explizit bezeichnet würde, wessen finanzielle Verhältnisse damit gemeint sind.\n\n"}