{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Da der Beklagte CHF 100.00 für Steuern im Bedarf der Kindsmutter anerkenne, sei von diesem Betrag auszugehen, auch wenn die tatsächliche Steuerbelastung –\nzumindest für das Jahr 2020 – effektiv tiefer ausgefallen sein dürfte. Von diesem Betrag\nseien ermessensweise je 10 %, mithin je CHF 10.00, dem Kläger und L.________ als Steueranteile anzurechnen, womit aufseiten der Kindsmutter CHF 80.00 verblieben. Für das Jahr\n2021 sowie die Folgejahre sei von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von CHF 100'320.00 jährlich\nauszugehen, welche die Kindsmutter als Einkommen werde versteuern müssen. Gemäss\nSteuerrechner des Kantons Zug sei von Kantons- und Gemeindesteuern in der Grössenordnung von rund CHF 1'780.00 und direkten Bundessteuern von rund CHF 710.00 auszugehen, mithin total CHF 2'490.00, was pro Monat rund CHF 210.00 ergebe. Davon seien ermessensweise wiederum je rund 10 % (= CHF 25.00) dem Kläger und L.________ als Steueranteile anzurechnen, womit aufseiten der Kindsmutter CHF 160.00 verblieben. Diese Beträge würden auch für den Zeitraum nach der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch\ndie Kindsmutter massgeblich bleiben, da sich der Betreuungsunterhaltsbeitrag im Umfang\nSeite 24/47\n\ndes Nettoeinkommens reduziere und die Kindsmutter überdies Berufsabzüge geltend machen könne.\n\n4.2 Die erstinstanzliche Bedarfsberechnung wird vom Kläger in mehreren Punkten beanstandet.\nBevor auf diese Rügen im Einzelnen eingegangen wird, ist zur Berechnung des Bedarfs allgemein Folgendes festzuhalten:\n\nBei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die \"Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung\ndes betreibungsrechtlichen Existenzminimums\" den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung\ndavon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind\nzum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt\ndabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis\ndes betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen.\nDies ist die Folge des in der Botschaft beschriebenen dynamischen Begriffes des gebührenden Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den verfügbaren Ressourcen zu setzen ist.\nSoweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf\ndas sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine\nKommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den\nfinanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum\norientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die\nobligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden.\nBeim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich\ndie Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien.\n\nSoweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende\nUnterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das\nfamilienrechtliche Existenzminimum beschränkt, da hier die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in\nBezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze (vgl.\nzum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7.2).\n\n4.3 Der Kläger kritisiert in erster Linie die erstinstanzlichen Berechnungen der Wohnkostenanteile (act. 39 Rz 23 ff.):\nSeite 25/47\n\n"}