{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Da die Kindsmutter in einem 50%-\nPensum tätig sein werde, könne sie den Kläger während der Hälfte dieser 45 Arbeitstage\n(d.h. rund 23 Tage) nicht selbst betreuen. 23 Tage Ferienbetreuung kosteten CHF 2'530.00\nim Jahr, mithin monatlich rund CHF 211.00 (CHF 2'530.00 / 12). Dieser Betrag sei beim Bedarf des Klägers zu berücksichtigen, bis er in die Oberstufe eintrete. Von einem Oberstufenschüler könne dann erwartet werden, dass er sich während der schulfreien Zeit selbst beschäftigen könne. Damit die Kindsmutter einem 50%-Pensum nachgehen könne, sei sie zudem darauf angewiesen, dass der Kläger mindestens an zwei Tagen pro Woche am Mittag\nund am Nachmittag fremdbetreut werde. Dies vor dem Hintergrund, dass sich die effektiven\nUnterrichtszeiten nicht mit den üblichen Bürozeiten deckten, was auch der Beklagte anzuerkennen scheine, rechne er dem Kläger ab Kindergarteneintritt doch Fremdbetreuungskosten\nvon CHF 500.00 an. 80 % ihres 50%-Pensums könne die Kindsmutter an den beiden Tagen\nabsolvieren, an welchen der Kläger morgens im Unterricht weile und anschliessend bis am\nspäteren Nachmittag (18.00 Uhr) fremdbetreut werde. Die verbleibenden 20 % entsprächen\netwa vier Arbeitsstunden; diese könne die Kindsmutter an den übrigen Tagen leisten,\nwährend der Kläger Unterricht habe. Die gemeindlichen Schulen K.________ würden für\nKindergarten- und Primarschulkinder Mittags- und Nachmittagsbetreuung anbieten. Die Elternbeiträge seien einkommens- und vermögensabhängig. Gemäss \"Online-Rechner\" betrage der Maximaltarif für Mittagsbetreuung inkl. Nachmittagsbetreuung bis um 18.00 Uhr rund\nCHF 60.00, wovon hiernach angesichts des Einkommens des Beklagten auszugehen sei. Bei\nzwei Tagen pro Woche würden sich diese Kosten auf CHF 6'240.00 pro Jahr (CHF 120.00 x\n52 Wochen) belaufen. Davon seien 14 Wochen Ferien, mithin CHF 1'680.00 (CHF 120.00 x\nSeite 23/47\n\n14), abzuziehen. Demzufolge resultierten monatliche Kosten für Mittags- und Nachmittagsbetreuung in Höhe von CHF 380.00 ([CHF 6'240.00 ./. CHF 1'680.00] / 12).\n\nZusammenfassend seien beim Bedarf des Klägers ab Eintritt in den Kindergarten CHF 211.00\nfür Ferienbetreuung und CHF 380.00 für Mittags- und Nachmittagsbetreuung einzusetzen,\ngesamthaft also rund CHF 600.00. Ab dem Eintritt des Klägers in die Oberstufe werde die\nKindsmutter in einem 80%-Pensum erwerbstätig sein müssen und der Kläger altersbedingt\nauf bedeutend weniger Betreuung angewiesen sein. Ermessensweise seien dem Kläger ab\ndiesem Zeitpunkt CHF 176.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen (CHF 220.00 x 0.8),\nab Vollendung des 16. Lebensjahres CHF 220.00.\n\n4.1.2.9 Kommunikation: Nach der Praxis des Kantonsgerichts Zug sei im familienrechtlichen Existenzminimum der Eltern jeweils eine Kommunikationspauschale von CHF 100.00 einzusetzen. Allfällige darüber hinausgehende Kosten in diesem Zusammenhang (Telefonie, Internet etc.)\nseien aus dem Grundbetrag zu bezahlen, in welchem bereits ein Anteil für Kulturelles (Telefon,\nRadio/TV usw.) enthalten sei. Das Gesagte gilt auch für die Serafe-Gebühr.\n\n4.1.2.10 Privatversicherungen: Gemäss Praxis des Kantonsgerichts seien im Bedarf der Kindsmutter\nund des Beklagten je pauschal CHF 50.00 für Privatversicherungen aufzunehmen. Allfällige\ndarüber hinausgehende Kosten seien aus dem Grundbetrag zu finanzieren.\n\n4.1.2.11 Steuern: Gemäss Steuerrechner des Kantons Zug resultierten beim Beklagten für das Jahr\n2020 Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 19'590.00 und Direkte Bundessteuern von\nrund CHF 11'850.00, gesamthaft also CHF 31'440.00, was pro Monat CHF 2'620.00 ergebe.\nDieser Betrag sei in den Bedarf des Beklagten aufzunehmen. Die Anrechnung dieses Betrags sei aufgrund der Umstände auch für die Folgejahre gerechtfertigt.\n\n"}