{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "elterliche Sorge und Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:00", "Checksum": "82e6f7d2588752fb03644a5e51efafd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18\nRegeste:\nelterliche Sorge und Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht\n\n4.1.2.8 Fremdbetreuungskosten: Der Kläger beantrage, bei seinem Barbedarf seien Fremdbetreuungskosten von CHF 350.00 zu berücksichtigen. Er werde jeden Freitagnachmittag während fünf\nStunden von einer Tagesmutter betreut, damit die Kindsmutter Termine beim Coiffeur, Amtsstellen oder Elterngespräche von L.________ wahrnehmen könne. Diese Fremdbetreuung sei\nso lange nötig, als sich der Beklagte an der Betreuung des Klägers nicht beteilige. Ab dessen\nEintritt in den Kindergarten sei von monatlichen Fremdbetreuungskosten in Höhe von\nCHF 820.00 auszugehen. Demgegenüber bestreite der Beklagte, dass Fremdbetreuungskosten\nberücksichtigt werden könnten, solange die Kindsmutter nicht erwerbstätig sei. Ab dem Eintritt\nin den Kindergarten sei von Fremdbetreuungskosten in Höhe von CHF 500.00 auszugehen,\nwelche ab dem 10. Geburtstag auf CHF 300.00 sinken und mit Eintritt in die Oberstufe gänzlich\nentfallen würden.\n\nGehe der obhutsberechtigte Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nach, so könnten grundsätzlich\nauch keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden. Der Elternteil könne die Kinder\nselbst betreuen, wofür im Gegenzug Betreuungsunterhalt ausgerichtet werde. Vorliegend sei\nmassgebend, dass der Kläger für die Kindsmutter einen Betreuungsunterhalt fordere, weil\ndiese den Kläger persönlich betreuen wolle, was wiederum dazu führe, dass ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Tatsächlich sei der Kindsmutter aufgrund der Betreuung des Klägers eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, weshalb ihr ein Betreuungsunterhalt zuzusprechen\nSeite 22/47\n\nsei. Damit fielen Fremdbetreuungskosten grundsätzlich ausser Betracht. Vorliegend sei allerdings zu beachten, dass der Beklagte den Kläger nicht betreuen möchte. Üblicherweise\nwerde ein Kind mindestens während einer gewissen Zeit (im Rahmen eines Besuchsrechts,\nbspw. jedes zweite Wochenende) vom nicht obhutsberechtigten Elternteil betreut, was beim\nobhutsberechtigten Elternteil zu einer Entlastung führe und bspw. die Wahrnehmung persönlicher Termine oder Erledigung von Haushaltsarbeiten ermögliche. Wie der Kläger zu Recht\nvorbringe, werde der Kindsmutter diese Entlastung verwehrt. Unter diesen Umständen sei es\ngerechtfertigt, der Kindsmutter zuzugestehen, den Kläger jeden zweiten Freitagnachmittag\nwährend fünf Stunden von einer Tagesmutter fremdbetreuen zu lassen, solange der Beklagte\nkeine Betreuungsverantwortung für den Kläger mindestens im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts wahrnehme. Eine Stunde Betreuung koste CHF 14.90, was bei 10 Stunden pro\nMonat rund CHF 150.00 ergebe. Bis Ende 2020 sei die Betreuung des Klägers von der Gemeinde subventioniert worden, welche die Betreuungskosten zu gut zwei Dritteln übernommen habe. Per 1. Januar 2021 sei die Subventionierung mangels Erwerbstätigkeit der Kindsmutter weggefallen. Mithin seien im Bedarf des Klägers bis Ende Dezember 2020 CHF 50.00\nals Fremdbetreuungskosten anzurechnen, ab Januar 2021 bis zum Eintritt in den Kindergarten CHF 150.00.\n\n"}