{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Letztere seien jedoch nicht ausreichend belegt und es sei unklar geblieben,\num was für eine Therapie es sich handle und wie lange die Kindsmutter diese noch benötige.\nGemäss \"Kostenzusammenstellung für 2019\" habe der Kostenanteil der Kindsmutter in jenem\nJahr rund CHF 612.00 betragen, was monatlich rund CHF 51.00 entspreche. Aufgrund der\ngrossen Schwankungen sei es angezeigt, auf den Durchschnittswert abzustellen und der\nKindsmutter ab Januar 2021 rund CHF 66.00 an ungedeckten Gesundheitskosten anzurechnen ([CHF 80.00 + CHF 51] / 2). Gemäss \"Kostenzusammenstellung für 2020\" habe der\nKostenanteil des Beklagten in jenem Jahr rund CHF 1'085.00 betragen, was pro Monat rund\nCHF 90.00 ergebe (CHF 1'085.00 / 12), während sich der Kostenanteil des Klägers auf rund\nCHF 99.00 belaufen habe, was rund CHF 10.00 pro Monat entspreche (CHF 99.00 / 10.5).\nDiese Beträge seien beim Bedarf der Parteien und der Kindsmutter einzusetzen.\n\n4.1.2.6 Auswärtige Verpflegung: Der Beklagte arbeite in einem 100%-Arbeitspensum, weshalb bei\nseinem Bedarf praxisgemäss CHF 220.00 für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen\nseien. Mangels einer Erwerbstätigkeit seien der Kindsmutter momentan keine Kosten für\nauswärtige Verpflegung anzurechnen. Ab August 2025 werde sie einer Erwerbstätigkeit in\neinem 50%-Pensum nachgehen müssen, ab August 2032 einem Pensum von 80 %, weshalb\nab diesen Zeitpunkten CHF 110.00 (CHF 220.00 x 0,5) bzw. CHF 176.00 (CHF 220.00 x 0,8)\nihrem Bedarf anzurechnen seien. Ab dem 16. Lebensjahr werde die Kindsmutter zu 100 %\narbeiten müssen, weshalb CHF 220.00 anzurechnen seien.\n\n4.1.2.7 Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität/Kosten für Besuchsrechtsausübung: Während seiner Anstellung bei der O.________ AG habe der Beklagte eine monatliche Wegentschädigung von der\nArbeitgeberin erhalten, weshalb er in dieser Zeit keinen Anspruch auf Anrechnung von Mobilitätskosten habe. Seit 1. Februar 2021 arbeite der Beklagte, vorderhand befristet für drei Mo-\nSeite 21/47\n\nnate, bei der P.________ AG in Q.________ ZH. Allerdings sei es ihm zuzumuten, dafür die\nöffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, weshalb beim Bedarf des Beklagten für den Arbeitsweg ab Februar 2021 lediglich CHF 292.00 für ein Z-Pass Monatsabo mit neun Zonen\nberücksichtigt werden könnten. Zusätzlich seien ihm ermessensweise CHF 108.00 für die\nAusübung seines Besuchsrechts mit seinen ehelichen Söhnen, die\" im Raum ________ (Kanton)\" wohnten, anzurechnen.\n\nDie Kindsmutter habe demgegenüber nicht nachweisen können, dass sie für die Betreuung des\nKlägers auf ein Auto angewiesen sei. An ihrer Befragung habe die Kindsmutter erklärt, Einkaufen und die Wahrnehmung von Terminen \"noch nie per se mit ÖV probiert\" zu haben, da sie ihr\nAuto eben noch habe. Damit sei weder die Unmöglichkeit noch die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln dargetan. Mobilitätskosten in Zusammenhang mit Tätigkeiten wie Einkaufen oder der Wahrnehmung von (privaten) Terminen könnten nicht zusätzlich\nbeim familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt werden, da es sich dabei um nicht berufsbedingte Mobilitätskosten handle, welche aus dem Überschuss oder dem Grundbetrag zu bezahlen\nseien. Der Beklagte gestehe der Kindsmutter allerdings CHF 50.00 für Mobilitätskosten in Zusammenhang mit der Betreuung des Klägers zu, weshalb diese bei ihrem Bedarf anzurechnen\nseien. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Kindsmutter wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen habe, seien ihr allfällige berufsbedingte Mobilitätskosten beim Bedarf anzurechnen.\nGemäss Jahresrechnung 2018 habe die Kindsmutter CHF 11'282.32 an \"Fahrzeugaufwand und\nLeasing\" verbucht, was monatlich rund CHF 940.00 entspreche. Im Jahr 2017 habe sie gar\nCHF 19'146.60 verbucht, mithin pro Monat rund CHF 1'596.00. Im provisorischen Buchungsjournal 2019 seien für die Monate Januar bis und mit Juni CHF 1'284.30 als Privatanteil Geschäftsfahrzeug (VW Tiguan) gebucht und zum Nettolohn der Kindsmutter addiert worden. Dies\nentspreche monatlich rund CHF 214.00 (CHF 1'284.30 / 6). Unter diesen Umständen erscheine\nes angemessen, im Bedarf der Kindsmutter ab Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im\nAugust 2025 rund CHF 200.00 für Fahrkosten bzw. Mobilität zu berücksichtigen.\n\n"}