{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Kläger führe\ndenn auch aus, der Mietvertrag für die Wohnung in I.________ habe \"einzig und allein aufgrund des Einkommens des Beklagten\" unterzeichnet werden können. Da die Kindsmutter\nmit dem Beklagten nicht verheiratet sei, könne sie aus dem mit dem Beklagten in I.________\ngelebten Wohnstandard nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gelte für den Umstand,\ndass der Beklagte ihr nach dem Scheitern der Beziehung eine Wohnung mit Mietkosten von\nüber CHF 4'000.00 vorgeschlagen habe, zumal der Beklagte an seiner Befragung ausgeführt\nhabe, er habe nicht gewusst, wie hoch das Budget der Kindsmutter gewesen sei. Für die Ermittlung der in ihren Lebenshaltungskosten aufzunehmenden Wohnkosten bleibe ihr vormaliger (ehelicher) Wohnstandard von CHF 1'940.00 massgeblich. Rechne man auf diesen Betrag die Wohnkostenanteile der beiden Kinder von je CHF 500.00 (mithin zusammen rund ein\nDrittel) auf, ergebe dies ein Budget von gegen CHF 3'000.00. Mit diesem Budget liessen sich\nim Kanton Zug ohne Weiteres Wohnungen mit mindestens 4,5 Zimmern finden.\n\nZusammenfassend sei beim Bedarf der Kindsmutter ab Februar 2021 von Wohnkosten in\nHöhe von CHF 1'940.00 auszugehen; beim Kläger seien CHF 500.00 einzusetzen. Von einer\n\"Umstellungsfrist\" sei abzusehen, da die Kindsmutter nach Aufhebung des gemeinsamen\nHaushaltes eine offensichtlich zu teure Wohnung gemietet habe. Hinsichtlich des Wohnkostenanteils des Klägers sei anzufügen, dass dieser – wie erwähnt – Anspruch darauf habe,\ndass seine Wohnkosten (als Teil seines gebührenden Unterhalts) der Lebensstellung und\nden finanziellen Verhältnissen beider Elternteile, also auch des Beklagten, entsprächen. Aus\ndiesem Grund sei ihm im Rahmen der Überschussverteilung ein zusätzlicher Betrag für\nWohnkosten zuzugestehen.\n\nIm Januar 2021 seien sowohl Mietkosten für die aktuellen Wohnungen in J.________ und\nK.________ als auch für die Wohnung in I.________ angefallen. Letztere hätten sich auf einen halben Monatsmietzins belaufen, mithin auf CHF 4'075.00. Damit seien im Bedarf der\nBeteiligten für den Januar 2021 Wohnkosten von CHF 3'885.00 (Beklagter: CHF 2'200.00\nJ.________ + rund CHF 1'685.00 Anteil I.________ [CHF 3'370.00 / 2]), CHF 1'340.00 (Kläger: CHF 500.00 K.________ + rund CHF 840.00 Anteil I.________ [CHF 1'680.00 / 2]) und\nCHF 3'490.00 (Kindsmutter: CHF 1'940.00 K.________ + rund CHF 1'550.00 Anteil\nI.________ [CHF 3'100.00 / 2], wovon der hälftige Wohnkostenanteil von L.________, d.h.\nCHF 250.00, abzuziehen sei) anzurechnen.\n\nVor Februar 2021 seien der Kindsmutter keine tieferen (hypothetischen) Wohnkosten anzurechnen, wie dies der Beklagte vorbringe. Dass die Wohnung in I.________ nicht früher\ngekündigt worden sei, könne ihr aufgrund der Umstände (Schwangerschaft und Geburt,\nmangelnde Unterstützung des Beklagten) nicht vorgeworfen werden.\n\n4.1.2.3 Parkplatz/Einstellplatz: Die Kindsmutter beantrage die Anrechnung von CHF 150.00 für einen\nAutoeinstellplatz. Wie darzulegen sein werde, komme ihrem Auto keine Kompetenzqualität\nzu, weshalb in ihrem am familienrechtlichen Existenzminimum bemessenen Bedarf kein\nSeite 20/47\n\nAuto – und damit auch keine Miete für einen Einstellplatz – angerechnet werden könne. Beim\nBeklagten fehle ebenfalls \"die Kompetenzqualität seiner Fahrzeuge\", sodass für ihn dasselbe\ngelte.\n\n4.1.2.4 Krankenversicherung: Im Jahr 2020 hätten sich die Krankenversicherungsprämien (KVG\nund VVG) der Kindsmutter auf monatlich rund CHF 535.00, jene des Klägers auf rund\nCHF 160.00 belaufen. Die Kindsmutter habe für sich eine Prämienverbilligung in Höhe von\ntotal CHF 408.00 bzw. monatlich CHF 34.00 erhalten. Hinweise darauf, dass der Kläger\nebenfalls eine Prämienverbilligung erhalten habe, bestünden nicht. Damit sei bei der Kindsmutter für das Jahr 2020 von Krankenversicherungsprämien von total CHF 501.00 auszugehen. Die Prämien (ebenfalls KVG und VVG) des Beklagten hätten rund CHF 502.00 betragen. Im Jahr 2021 beliefen sich die Krankenversicherungsprämien des Klägers auf rund\nCHF 161.00, jene der Kindsmutter auf rund CHF 544.00 und jene des Beklagten auf rund\nCHF 529.00. Ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 wäre gemäss\n\"Online-Rechner\" der Arbeitslosenkasse Zug aufgrund der Unterhaltsbeiträge in der Höhe\nvon CHF 100'320.00, die die Kindsmutter vom Beklagten und von ihrem Ehemann erhalte,\nderart gering, dass er ausser Acht zu lassen sei. Damit würden die vorgenannten Prämien\ndes Jahres 2021 massgeblich bleiben.\n\n"}