{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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September 2020 miete der Beklagte eine 3,5-Zimmer-\nWohnung an der ________ (Adresse) in J.________ ZG. Der Mietzins inkl. Nebenkosten\nSeite 18/47\n\n(akonto) betrage CHF 2'200.00. Der Beklagte gebe an, zwischen dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung in I.________ und dem Bezug der Wohnung in J.________ bei seiner\nMutter gewohnt zu haben. Dass er seiner Mutter dafür eine Entschädigung habe bezahlen\nmüssen, habe er nicht behauptet. Am 28. September 2020 hätten die Kindsmutter und der\nBeklagte die gemeinsame Wohnung in I.________ per 31. März 2021 gekündigt. Da die\nKindsmutter einen Nachmieter gefunden habe, sei sie mit dem Kläger und L.________ bereits\nper 1. Januar 2021 in eine 4,5-Zimmer-Wohnung in der ________ (Adresse) in K.________\nZG gezogen, deren Mietzins inkl. Nebenkosten (akonto) CHF 3'970.00 betrage. Für die Wohnung in I.________ sei für den Januar 2021 noch ein halber Mietzins angefallen, d.h.\nCHF 4'075.00.\n\nWeil der Kindsmutter ab Geburt des Klägers eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei,\nsei ihr auch der vormals ihrer Firma zugerechnete Anteil von CHF 700.00 im Bedarf anzurechnen. Abzuziehen sei hingegen der Wohnkostenanteil von L.________ in der Höhe von\nCHF 500.00. Vom vereinbarten Anteil des Beklagten (CHF 5'050.00) sei in der ersten Phase\nder Anteil des Klägers (CHF 1'680.00) auszuscheiden. Hinzu kämen bei ihm dagegen in der\nersten Phase die Mietkosten seiner Wohnung in J.________. Während der viermonatigen\nMietdauer im Jahr 2020 habe der Beklagte total CHF 8'800.00 für die Wohnung in\nJ.________ bezahlt. Zur Vermeidung einer weiteren Unterhaltsphase sei es angezeigt, diesen Betrag anteilsmässig auf die Anzahl Monate der ersten Phase aufzuteilen, was\nCHF 800.00 ergebe (CHF 8'800.00 / rund 11 Monate). Damit beliefen sich die im Bedarf des\nBeklagten aufzunehmenden Wohnkosten für die erste Phase auf CHF 4'170.00\n(CHF 3'370.00 + CHF 800.00).\n\nSeit Januar 2021 wohne die Kindsmutter mit L.________ und dem Kläger in K.________.\nDer Mietzins für die 4,5-Zimmer-Wohnung belaufe sich auf CHF 3'970.00. Der Beklagte bestreite die Angemessenheit dieser Wohnkosten; nach seiner Auffassung handle es sich dabei\num eine Luxuswohnung, deren Mietzins sowohl den bisherigen Lebensstandard der Kindsmutter als auch jenen des Beklagten übersteige. Für die Beurteilung der Angemessenheit der\naktuellen Wohnkosten sei vom Bruttomietzins von CHF 3'970.00 und der \"Drittel-Regel\" auszugehen: Vorliegend würden also rund CHF 2'650.00 auf die Kindsmutter ([CHF 3'970.00 / 3]\nx 2) und je rund CHF 660.00 (CHF 3'970.00 / 6) auf den Kläger und L.________ entfallen.\nDer Kläger habe Anspruch auf einen Barunterhaltsbeitrag (und damit einen Wohnkostenanteil), der seinen Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Kindsmutter und des Beklagten entspreche. Demgegenüber seien beim Anteil der Kindsmutter\n(im Rahmen des Betreuungsunterhalts) nur diejenigen Wohnkosten zu berücksichtigen, die\nihrem Lebensstandard und ihren finanziellen Verhältnissen entsprächen; der mit dem Beklagten vor der Trennung gemeinsam gelebte Lebensstandard habe für die Bestimmung ihrer\nLebenshaltungskosten ausser Acht zu bleiben. Demzufolge sei der eigene Lebensstandard\nder Kindsmutter zu ermitteln.\n\nNach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2014 sei die Kindsmutter mit L.________ in\neine 3,5-Zimmer-Wohnung in K.________ gezogen, deren Mietzins inkl. Nebenkosten (akonto) CHF 2'290.00 betragen habe; hinzu seien CHF 150.00 für einen Autoeinstellplatz gekommen, da ein solcher dem ehelichen Standard entsprochen habe. Die Wohnkosten von total CHF 2'440.00 seien im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. Oktober 2017, ergangen im Eheschutzverfahren (ES 2017 12) zwischen der Kindsmutter und ihrem Ehemann, im\nSeite 19/47\n\n"}