{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Im Juli 2020 machte die von der Kindsmutter mandatierte Rechtsanwältin sodann die Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen den Beklagten anhängig, wobei\nvon Beginn weg teils erhebliche Vorwürfe gegenüber dem Beklagten erhoben wurden. Zusätzlich wurde das Verhältnis zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten von einem teilweise gehässig geführten Streit über das weitere Vorgehen hinsichtlich der vormals gemeinsamen Wohnung in I.________ überschattet, bis das Mietverhältnis per 31. März 2021\ngekündigt wurde (vgl. act. 17 Ziff. 43). Dessen ungeachtet bekunden beide Parteien ihren guten Willen, weshalb angenommen werden kann, dass sich die Beziehung zwischen der\nKindsmutter und dem Beklagten im Laufe der Zeit normalisiert und dannzumal geregelte\nKontakte zwischen den Parteien stattfinden können. Dafür spricht auch die Tatsache, dass\nsich der Beklagte unbestrittenermassen regelmässig um seine beiden älteren Söhne kümmert. Weshalb dies beim Kläger anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre es sicherlich verfrüht, bereits im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass ein geregelter Kontakt zwischen dem Beklagten und dem Kläger dauerhaft nicht realisierbar ist.\n\n3.3.7 Dass die Vorinstanz hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten und der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Kindsmutter nicht von einer substanziellen Betreuungsverantwortung des Beklagten ausging, hilft dem Kläger ebenfalls nicht weiter.\n\nWie der Beklagte zu Recht einwendet, äusserte sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit\ndiesen Themen nicht zur zukünftigen Entwicklung, sondern ging ausschliesslich von der\naktuellen Situation aus, was bei der Festsetzung des Kindesunterhalts – anders als bei der\nFrage des Sorgerechts – sachgerecht ist. In diesem Zusammenhang steht die finanzielle Absicherung des Klägers (bzw. indirekt der Kindsmutter) im Vordergrund; eine Schmälerung\ndes finanziellen Anspruchs des Klägers im Hinblick auf eine zukünftige Änderung der Verhältnisse wäre nur dann angebracht, wenn die Änderung einigermassen vorhersehbar wäre.\nIn allen anderen Fällen ist es hinzunehmen, dass der Entscheid gegebenenfalls zu einem\nspäteren Zeitpunkt abgeändert werden muss. Auch wenn die Vorinstanz davon ausging,\ndass der Kläger und der Beklagte künftig einen Kontakt aufbauen und diesen auch pflegen\nkönnen, gab es hinsichtlich der konkreten Modalitäten noch viele Unsicherheiten. So war\n(und ist) namentlich offen, wann es zur Wiederaufnahme des Kontaktes kommen wird und in\nwelchem Umfang der Beklagte den Kläger dereinst betreuen kann. Entsprechend konnte die\nVorinstanz diese (wenngleich erwartete) Entwicklung bei der Berechnung des Unterhalts\nnicht berücksichtigten.\nSeite 14/47\n\n3.3.8 Soweit der Kläger schliesslich daran festhält, es sei allein auf das Verhalten des Beklagten\nzurückzuführen, dass derzeit kein Kontakt zwischen ihnen stattfinden könne, wiederholt er\nwiederum lediglich seine diesbezüglichen Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren,\nohne sich auch nur ansatzweise mit den Überlegungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.\nDarauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1).\n\n3.4 Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz vorgenommene Anordnung der gemeinsamen\nelterlichen Sorge nicht zu beanstanden. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit\ndarauf einzutreten ist.\n\n4. Der Kläger richtet sich im Weiteren gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Kindesunterhalts. Dabei kritisiert er zunächst die Berechnung verschiedener Kostenpunkte in seinem gebührenden Bedarf bzw. in demjenigen der Kindsmutter.\n\n4.1 Die Vorinstanz führte zum Bedarf des Klägers und seiner Eltern zusammengefasst Folgendes aus (act. 37 E. 6):\n\n4.1.1 Im vorliegenden Fall bestünden unbestrittenermassen (sehr) günstige finanzielle Verhältnisse.\nDer Bedarf der Parteien bzw. die Lebenshaltungskosten der Kindsmutter seien daher zwingend anhand des familienrechtlichen Existenzminimums zu bestimmen. Für die einzelnen\nPhasen setze sich der Bedarf der Beteiligten wie folgt zusammen (jeweils in CHF):\n\n– Ab Geburt des Klägers:\n\n"}