{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Schliesslich ist eine\nAbweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine\nEntlastung der Situation herbeizuführen. Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde\nliegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt. Damit trägt die Rechtsprechung\ndem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat\ndas Konzept der freien richterlichen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich verworfen. Die gemeinsame Elternverantwortung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die unteilbare Aufgabe der Eltern bleiben und grundsätzlich auch von zerstrittenen Eltern praktiziert werden\nmüssen. Allerdings lässt sich das gemeinsame Sorgerecht nur zum Wohle des Kindes ausüben, wenn die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an\nÜbereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können\n(Urteil des Bundesgerichts 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2 m.w.H.).\n\n3.3.4 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, besteht vorliegend – entgegen der Meinung des\nKlägers – kein Anlass, ausnahmsweise von der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge\nabzuweichen. Zwar ist unbestritten, dass der Beklagte den Kläger nun schon seit einiger Zeit\nnicht mehr gesehen hat. Allerdings verkennt der Kläger, dass nicht ausschliesslich auf die\naktuelle Situation abgestellt werden kann, sondern vielmehr eine tatsachenbasierte Sachverhaltsprognose über die künftige Entwicklung vorgenommen werden muss. Dabei ist kein allzu\nstrenger Massstab anzusetzen, weil die gemeinsame elterliche Sorge die Regel ist, von der\nnur bei einer absehbaren Kindeswohlgefährdung abgewichen werden darf.\n\n3.3.5 Die Argumentation des Klägers stützt ganz wesentlich darauf ab, dass der Beklagte angeblich kein Interesse an einem Kontakt zu ihm habe und keine Beziehung zu ihm aufbauen wolle. Diese vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Behauptung hat\ndie Vorinstanz jedoch gerade verworfen. Damit ist der Kläger zwar nicht einverstanden (vgl.\nvorne E. 3.3.1 letzter Absatz). Indessen wiederholt er diesbezüglich lediglich seinen bereits\nim erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, ohne sich mit den Erwägungen der\nVorinstanz argumentativ auseinanderzusetzen, was den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Abgesehen davon kann dem Kläger aber ohnehin nicht gefolgt werden. Der Beklagte selbst rechnet damit, dass ein Kontakt in Zukunft möglich sein wird, wenn die Gerichtsverfahren erst einmal abgeschlossen sind. Dies äusserte er\nbereits im erstinstanzlichen Verfahren (act. 39 E. 4.3) und wiederholt es nun auch in der Berufungsantwort. Zusätzlich weist er darauf hin, dass er nicht entschieden habe, keinen Kontakt zu seinem Sohn haben zu wollen, sondern lediglich erklärt habe, im Moment auf eine\nBesuchsrechtsregelung zu verzichten (act. 50 S. 5 [3. Abs.] und S. 7). Weshalb der Beklagte\nSeite 13/47\n\nes für besser erachtet, mit der Regelung des Besuchsrechts noch zuzuwarten, ist zwar nach\nwie vor nicht leicht nachzuvollziehen. Dennoch gibt es keinen Grund, an der Aufrichtigkeit\nseiner Absicht zu zweifeln. Damit liegt jedoch bereits eine wesentliche Grundvoraussetzung\nfür eine positive Prognose zum künftigen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten\nvor.\n\n"}