{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-18_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_18_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3ed4a97bc8a830201f3fbd95a12bb9f375672a3c3accb5e9fd01bdd2bf59dd67e3fb2dc918b7917f13d72c4e10f9bec4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_18", "Checksum": "b99c167f242064091d6f964dcadb17e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Kindsmutter verweigere ihm seit Mai 2020 jeglichen Kontakt mit dem Kläger, gebe ihm auf Fragen\nnach dessen Befinden keine Antwort und der vorliegende Prozess werde hochstrittig geführt,\nsodass das feindliche Verhalten der Kindsmutter ihm gegenüber derzeit einen angemessenen\nKontakt mit dem Kläger verunmögliche. Wie der Beklagte bereits ausgeführt habe, habe er zu\nseinen ehelichen Söhnen nach der Trennung respektive Scheidung von deren Mutter jederzeit einen regelmässigen und guten Kontakt gepflegt. Er erhoffe sich, dass sich die Sache beruhigen werde, sobald die hochstrittig geführten Prozesse zwischen ihm und der Kindsmutter\ngeklärt seien, und ihm in Zukunft ein angemessener Kontakt zum Kläger nicht mehr verweigert werde. Er behalte sich vor, in Zukunft rechtliche Schritte zur Regelung des Kontakts mit\ndem Kläger einzuleiten, sobald sich die Wogen zwischen ihm und der Kindsmutter geglättet\nhätten.\n\nWeiter treffe nicht zu, dass die Vorinstanz dem Beklagten attestiere, auch in Zukunft kein\nInteresse am Kläger zu haben. In Anbetracht der vorliegend speziellen Situation habe die\nVorinstanz dem Kläger die Betreuung an zwei Freitagnachmittagen zugestanden, obschon\ndie Kindsmutter (angeblich) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Die Vorinstanz habe auf\ndie aktuellen Verhältnisse abgestellt, bei denen nachweislich kein Kontakt zwischen dem\nKläger und dem Beklagten stattfinde. Angesichts der vorliegend guten finanziellen Verhältnisse habe es die Vorinstanz als angemessen betrachtet, dem Kläger eine Fremdbetreuung\nvon fünf Stunden an jedem zweiten [Freitag-]Nachmittag einzuräumen. Hingegen habe die\nVorinstanz daraus nicht abgeleitet, dass in Zukunft keine Kontakte zwischen dem Kläger und\ndem Beklagten stattfinden würden. Zudem stehe es dem Beklagten grundsätzlich offen,\ndiesbezüglich eine Abänderung des Entscheids vom 3. Mai 2021 zu beantragen, falls er sich\nvor dem Eintritt des Klägers in den Kindergarten regelmässig um ihn kümmern sollte. Falsch\nsei auch, dass der Kindsmutter nur deshalb keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde, weil\nsich der Beklagte nicht an der Betreuung des Klägers beteilige. Vielmehr habe die Vorinstanz\ndas sogenannte Schulstufenmodell gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nangewendet.\n\nDie Vorinstanz führe zutreffend aus, dass die Kindsmutter und der Beklagte gemeinsam\ndafür verantwortlich seien, dass der Beklagte keinen Kontakt zum Kläger pflegen könne.\nDer Kläger sei noch keine zwei Jahre alt, sodass ein Aufbau der Beziehung zum Beklagten\ndurchaus möglich sei. Die Ausführungen des Klägers in seiner Eingabe vom 25. März 2021,\nwonach die Kindsmutter den Beklagten nach der Geburt des Klägers dazu habe drängen\nmüssen, ihn regelmässig auf einen Spaziergang mit sich zu nehmen, träfen überhaupt nicht\nzu. Wäre dem Beklagten der Kontakt nicht verwehrt worden, so würde er heute noch regelmässige Spaziergänge machen oder einen regelmässigen Kontakt zum Kläger pflegen. Der\nBeklagte habe sich nicht entschieden, keinen Kontakt mit seinem Sohn zu haben. Vielmehr\nhabe er erklärt, im Moment auf eine Besuchsrechtsregelung zu verzichten (act. 50 S. 4 ff.).\n\n3.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die gemeinsame elterliche Sorge im\nneuen, seit 1. Juli 2014 geltenden Sorgerecht den Grundsatz, von dem nur abgewichen\nSeite 12/47\n\n"}